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Neuwagen-Verkaufsbedingungen

(Kraftfahrzeuge und Anhänger)

Unverbindliche Empfehlung des Verbandes

der Automobilindustrie e. V. (VDA), des Verbandes der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e.V. (VDIK) und des

Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)

Stand: 12/2016

I. Vertragsabschluss/Übertragung von

Rechten und Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens

bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs

Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich

auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer

vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme

der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten

Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung

ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,

den Besteller unverzüglich zu unterrichten,

wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten

des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der

schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Preise



III. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes

und Aushändigung oder Übersendung der

Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der

Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein

rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers

aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen,

soweit es auf Ansprüchen aus demselben

Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen

beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins

oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf

zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der

Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.

Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei

leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf

höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag

zurücktreten und/oder Schadensersatz statt

der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß

Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine

angemessene Frist zur Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz

statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist

der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen

Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist,

die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet

er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht,

wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine

verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt

der Verkäufer bereits mit Überschreiten des

Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die

Rechte des Käufers bestimmen sich dann

nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für

Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder

vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des

Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters

oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie

bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

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6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder

dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den

Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin

oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,

verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die

Dauer der durch diese Umstände bedingten

Leistungsstörungen. Führen entsprechende

Störungen zu einem Leistungsaufschub von

mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom

Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte

bleiben davon unberührt.

7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des

Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben

während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die

Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für

den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der

Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht,

können allein daraus keine Rechte hergeleitet

werden.

V. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der

Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder

niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer

einen höheren Schaden nachweist oder der

Käufer nachweist, dass ein geringerer oder

überhaupt kein Schaden entstanden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum

des Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen oder ein Unternehmer, der

bei Abschluss des Vertrages in Ausübung

seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des

Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich

von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer

zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt

verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit

dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat

und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts

steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und

Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht

vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter

Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz

statt der Leistung verlangen, wenn er dem

Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur

Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen

Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer

Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder

an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im

Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf

Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich

nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter

Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt

die erforderlichen Kosten der Rücknahme und

Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 %

des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind

höher oder niedriger anzusetzen, wenn der

Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der

Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht,

darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VII. Haftung für Sachmängel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen

Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung

des Kaufgegenstandes.

3

Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist

von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein

Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder

selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz

2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob

fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von

Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen

Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper

oder Gesundheit.

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen

Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so

haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die

der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem

Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder

deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst

ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden

begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung

der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen

und Betriebsangehörigen des Verkäufers für

von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und

den vorgenannten Haftungsausschluss gilt

Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.

4. Unabhängig von einem Verschulden des

Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des

Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines

Mangels, aus der Übernahme einer Garantie

oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem

Produkthaftungsgesetz unberührt.

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt

werden, gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der

Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom

Hersteller/Importeur für die Betreuung des

Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben

geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu

unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen

von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines

Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der

Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen

Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten

Betrieb zu wenden.

c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten

Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages

geltend machen.

d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

6. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche

nicht berührt.

VIII. Haftung für sonstige Schäden

1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht

in Abschnitt VII. Haftung für Sachmängel“

geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen

Verjährungsfrist.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die

Regelungen in Abschnitt VII. Haftung für

Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

IX. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung

mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und

Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der

Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im

Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort

aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz

oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im

Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers

gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als

Gerichtsstand.

4

X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen

und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

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Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen

(Kraftfahrzeuge und Anhänger)

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V.

(ZDK)

Stand: 12/2016

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis

10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen

gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,

wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung

des näher bezeichneten Kaufgegenstandes

innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich

bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der

Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller

unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des

Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der

schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen

sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und

Aushändigung oder Übersendung der Rechnung

zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der

Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein

rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon

ausgenommen sind Gegenforderungen des

Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein

Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend

machen, soweit es auf Ansprüchen aus

demselben Vertragsverhältnis beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich

oder unverbindlich vereinbart werden können,

sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen

mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines

unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu

liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt

der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch

auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt

sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des

Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten

Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag

zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der

Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach

Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz

1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur

Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt

der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei

leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des

vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine

juristische Person des öffentlichen Rechts, ein

öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein

Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in

Ausübung seiner gewerblichen oder

selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind

Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die

Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit

den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn

der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung

eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine

verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der

Verkäufer bereits mit Überschreiten des

Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die

Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach

Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5. Die Haftungsbegrenzungen und

Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten

nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen

oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des

Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder

seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei

Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder

dessen Lieferanten eintretende

Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne

eigenes Verschulden vorübergehend daran

hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten

Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu

liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses

Abschnitts genannten Termine und Fristen um die

Dauer der durch diese Umstände bedingten

Leistungsstörungen. Führen entsprechende

Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr

als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag

zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben

davon unberührt.

2

IV. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand

innerhalb von acht Tagen ab Zugang der

Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der

Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen

gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so

beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der

Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden

nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein

geringerer oder überhaupt kein Schaden

entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich

der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages

zustehenden Forderungen Eigentum des

Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen

Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt

auch bestehen für Forderungen des Verkäufers

gegen den Käufer aus der laufenden

Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im

Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden

Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum

Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,

wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen

unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts

steht das Recht zum Besitz der

Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

dem Verkäufer zu.

2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und

Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht

vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag

zurücktreten und/oder bei schuldhafter

Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz

statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer

erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung

bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist

entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen

entbehrlich.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf

der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VI. Haftung für Sachmängel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln

verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.

Ist der Käufer eine juristische Person des

öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei

Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen

Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter

Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.

2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1

sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in

Ziffer 1 Satz 2 gelten nicht für Schäden, die auf

einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen

Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines

gesetzlichen Vertreters oder seines

Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung

von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen

Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,

der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet

der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der

Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt

und Zweck gerade auferlegen will oder deren

Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des

Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf

deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut

und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei

Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen

Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der

gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und

Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen

durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und

den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2

dieses Abschnitts entsprechend.

4. Unabhängig von einem Verschulden des

Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des

Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines

Mangels, aus der Übernahme einer Garantie

oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem

Produkthaftungsgesetz unberührt.

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5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt

werden, gilt folgendes:

a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer

beim Verkäufer geltend zu machen. Bei

mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem

Käufer eine schriftliche Bestätigung über den

Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines

Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der

Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers

an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.

c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung

eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf

der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes

Sachmängelansprüche auf Grund des

Kaufvertrages geltend machen.

Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

VII. Haftung für sonstige Schäden

1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in

Abschnitt VI. Haftung für Sachmängel“ geregelt

sind, verjähren in der regelmäßigen

Verjährungsfrist.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III Lieferung und Lieferverzug“

abschließend geregelt. Für sonstige

Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer

gelten die Regelungen in Abschnitt VI. Haftung

für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

VIII. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen

Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit

Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der

Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer

keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,

nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher

Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung

nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen

des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen

Wohnsitz als Gerichtsstand.

IX. Außergerichtliche Streitbeilegung

1. Kfz-Schiedsstellen

a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild

Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das

Basisschild Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“ oder

Autohandel mit Qualität und Sicherheit“, können

die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit einem

zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5

t - mit Ausnahme über den Kaufpreis - die für den

Sitz des Verkäufers zuständige Kfz-Schiedsstelle

anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach

Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf

von 13 Monaten seit Ablieferung des

Kaufgegenstandes, durch Einreichung eines

Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der KfzSchiedsstelle erfolgen.

b) Durch die Entscheidung der Kfz- Schiedsstelle

wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die

Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet

sich nach deren Geschäfts- und

Verfahrensordnung, die den Parteien auf

Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle

ausgehändigt wird.

e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines

Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die

Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle

werden Kosten nicht erhoben.

2. Hinweis gemäß § 36

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem

Streitbeilegungsverfahren vor einer

Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des

VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht

verpflichtet.

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