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Neuwagen-Verkaufsbedingungen

(Kraftfahrzeuge und Anhänger)

Unverbindliche Empfehlung des Verbandes

der Automobilindustrie e. V. (VDA), des Verbandes

der Internationalen Kraftfahrzeughersteller

e.V. (VDIK) und des

Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe

e. V. (ZDK)

Stand: 03/2008

I. Vertragsabschluss/Übertragung von

Rechten und Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens

bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs

Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich

auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen)

bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer

vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,

wenn der Verkäufer die Annahme

der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes

innerhalb der jeweils genannten

Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung

ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,

den Besteller unverzüglich zu unterrichten,

wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten

des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der

schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Preise

?

III. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen

sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes

und Aushändigung oder Übersendung der

Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der

Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung

des Käufers unbestritten ist oder ein

rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht

kann er nur geltend machen,

soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag

beruht.

IV. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich

oder unverbindlich vereinbart werden können,

sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen

beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten

eines unverbindlichen Liefertermins

oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer

auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt

sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf

zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer

vorhanden sind. Mit dem Zugang der

Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.

Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,

beschränkt sich dieser bei

leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf

höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag

zurücktreten und/oder Schadensersatz statt

der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer

nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß

Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine

angemessene Frist zur Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz

statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch

bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens

25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist

der Käufer eine juristische Person des öffentlichen

Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen

oder ein Unternehmer, der bei Abschluss

des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen

Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche

statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit

ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist,

die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet

er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.

Der Verkäufer haftet nicht,

wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung

eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine

verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt

der Verkäufer bereits mit Überschreiten des

Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die

Rechte des Käufers bestimmen sich dann

nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder

dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,

die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden

vorübergehend daran hindern, den

Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin

oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,

verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts

genannten Termine und Fristen um die

Dauer der durch diese Umstände bedingten

Leistungsstörungen. Führen entsprechende

Störungen zu einem Leistungsaufschub von

mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom

2

Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte

bleiben davon unberührt.

6. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen

im Farbton sowie Änderungen des

Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben

während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die

Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung

der Interessen des Verkäufers für

den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer

oder der Hersteller zur Bezeichnung der

Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes

Zeichen oder Nummern gebraucht,

können allein daraus keine Rechte hergeleitet

werden.

V. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand

innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der

Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer

von seinen gesetzlichen Rechten

Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer

Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des

Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder

niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer

einen höheren Schaden nachweist oder der

Käufer nachweist, dass ein geringerer oder

überhaupt kein Schaden entstanden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich

der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages

zustehenden Forderungen Eigentum

des Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen

Rechts, ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen oder ein Unternehmer, der

bei Abschluss des Vertrages in Ausübung

seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen

Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt

auch bestehen für Forderungen des

Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden

Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich

von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden

Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer

zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt

verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit

dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende

Forderungen unanfechtbar erfüllt hat

und für die übrigen Forderungen aus den laufenden

Geschäftsbeziehungen eine angemessene

Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts

steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung

Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer

zu.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der

Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat

der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf

Schadensersatz statt der Leistung und nimmt

er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind

Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass

der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert

des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme

vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der

nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes

geäußert werden kann, wird

nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter

und vereidigter Sachverständiger, z. B. der

Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT),

den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der

Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme

und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die

Verwertungskosten betragen ohne Nachweis

5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie

sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn

der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder

der Käufer nachweist, dass geringere oder

überhaupt keine Kosten entstanden sind.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht,

darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder

verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung

einräumen.

VII. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln

verjähren entsprechend den gesetzlichen

Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung

des Kaufgegenstandes.

Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist

von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische

Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-

rechtliches Sondervermögen oder ein

Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages

in Ausübung seiner gewerblichen oder

selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt,

soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend

haftet oder etwas anderes vereinbart

wird, insbesondere im Falle der Übernahme

einer Garantie.

2. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt

werden, gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der

Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom

3

Hersteller/Importeur für die Betreuung des

Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben

geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer

den Verkäufer hiervon unverzüglich zu

unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung

erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen

von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche

Bestätigung über den Eingang der Anzeige

auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines

Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der

Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen

Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/

Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes

anerkannten dienstbereiten

Betrieb zu wenden.

c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten

Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist

des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche

aufgrund des Kaufvertrages

geltend machen.

d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand

werden Mängelbeseitigungsansprüche

nicht berührt.

4. Abschnitt VII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche

auf Schadensersatz; für diese Ansprüche

gilt Abschnitt VIII Haftung.

VIII. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen

Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,

der leicht fahrlässig verursacht wurde, so

haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher

Pflichten, etwa solcher, die

der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem

Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder

deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung

des Kaufvertrages überhaupt erst

ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer

regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss

vorhersehbaren typischen Schaden

begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom

Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene

Versicherung (ausgenommen

Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der

Verkäufer nur für etwaige damit verbundene

Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien

oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung

durch die Versicherung.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen

Rechts, ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen oder ein Unternehmer, der

bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung

seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen

Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf

eines Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes

Schadensersatzansprüche wegen

Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes:

Die vorstehende Haftungsbeschränkung

gilt auch für einen Schaden, der grob

fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei

grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche

Vertreter oder leitende Angestellte des

Verkäufers, ferner nicht für einen grob fahrlässig

verursachten Schaden, der durch eine vom

Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene

Versicherung gedeckt ist.

2. Unabhängig von einem Verschulden des

Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des

Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines

Mangels, aus der Übernahme einer Garantie

oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem

Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt

IV abschließend geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung

der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen

und Betriebsangehörigen des Verkäufers für

von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte

Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme

der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten

durch grobe Fahrlässigkeit verursachte

Schäden gilt die diesbezüglich für den Verkäufer

geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.

5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts

gelten nicht bei Verletzung von Leben,

Körper oder Gesundheit.

IX. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen

Ansprüche aus der Geschäftsverbindung

mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und

Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand

der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der

Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im

Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort

aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz

oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt

der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im

übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers

4

gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als

Gerichtsstand.

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Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen

(Kraftfahrzeuge und Anhänger)

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes

Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V.

(ZDK)

Stand: 03/2008

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten

und Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis

10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen

gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,

wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung

des näher bezeichneten Kaufgegenstandes

innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich

bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der

Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller

unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung

nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des

Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der

schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen

sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und

Aushändigung oder Übersendung der Rechnung

zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der

Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung

des Käufers unbestritten ist oder ein

rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht

kann er nur geltend machen, soweit es

auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich

oder unverbindlich vereinbart werden können,

sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen

mit Vertragsabschluss

2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen

zwei Wochen, nach Überschreiten eines

unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen

Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu

liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt

der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch

auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt

sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des

Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten

Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag

zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der

Leistung verlangen, muß er dem Verkäufer nach

Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz

1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur

Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt

der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei

leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des

vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine

juristische Person des öffentlichen Rechts, ein

öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein

Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in

Ausübung seiner gewerblichen oder

selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind

Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit

ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die

Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit

den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.

Der Verkäufer haftet nicht, wenn

der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung

eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine

verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der

Verkäufer bereits mit Überschreiten des

Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die

Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach

Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder

dessen Lieferanten eintretende

Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne

eigenes Verschulden vorübergehend daran

hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten

Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu

liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses

Abschnitts genannten Termine und Fristen um die

Dauer der durch diese Umstände bedingten

Leistungsstörungen. Führen entsprechende

Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr

als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag

zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben

davon unberührt.

IV. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand

innerhalb von acht Tagen ab Zugang der

Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der

Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen

gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so

beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der

Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen,

wenn der Verkäufer einen höheren Schaden

nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein

2

geringerer oder überhaupt kein Schaden

entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich

der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages

zustehenden Forderungen Eigentum des

Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen

Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen

oder ein Unternehmer, der bei Abschluß

des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen

Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt

auch bestehen für Forderungen des Verkäufers

gegen den Käufer aus der laufenden

Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im

Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden

Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum

Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,

wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand

im Zusammenhang stehende Forderungen

unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen

aus den laufenden Geschäftsbeziehungen

eine angemessene Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts

steht das Recht zum Besitz der

Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

dem Verkäufer zu.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der

Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf

der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen

noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VI. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln

verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes

an den Kunden.

Ist der Käufer eine juristische Person des

öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei

Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen

Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter

Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.

Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt,

soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend

haftet oder etwas anderes vereinbart wird,

insbesondere im Falle der Übernahme einer

Garantie.

2. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer

beim Verkäufer geltend zu machen. Bei

mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem

Käufer eine schriftliche Bestätigung über den

Eingang der Anzeige auszuhändigen.

3. Wird der Kaufgegenstand wegen eines

Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der

Käufer mit vorheriger Zustimmung des

Verkäufers an einen anderen Kfz-

Meisterbetrieb wenden.

4. Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung

eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf

der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes

Sachmängelansprüche auf Grund des

Kaufvertrages geltend machen.

Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für

Ansprüche auf Schadensersatz; für diese

Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.

VII. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen

Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,

der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet

der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher

Pflichten, etwa solcher, die der

Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt

und Zweck gerade auferlegen will oder deren

Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des

Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf

deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut

und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei

Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen

Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch

eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall

abgeschlossene Versicherung (ausgenommen

Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der

Verkäufer nur für etwaige damit verbundene

Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien

oder Zinsnachteile bis zur

Schadenregulierung durch die Versicherung.

2. Unabhängig von einem Verschulden des

Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des

Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines

Mangels, aus der Übernahme einer Garantie

oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem

Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt

III abschließend geregelt.

3

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der

gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und

Betriegsangehörigen des Verkäufers für von ihnen

durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts

gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper

oder Gesundheit.

VIII. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)

(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem

zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3,5 t)

1. Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild

?Meisterbetrieb der Kfz-Innung? oder das

Basisschild ?Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung? oder

?Autohandel mit Qualität und Sicherheit? , können

die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag

- mit Ausnahme über den Kaufpreis - die

für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle

des Kfz-Gewerbes anrufen. Die Anrufung

muß schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis

des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13

Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes,

erfolgen.

2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird

der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die

Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich

nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung,

die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle

ausgehändigt wird.

5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen,

wenn bereits der Rechtsweg beschritten

ist. Wird der Rechtsweg während eines

Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die

Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle

werden Kosten nicht erhoben.

IX. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen

Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit

Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen

ist ausschließlicher Gerichtsstand der

Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer

keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,

nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt

oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher

Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung

nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen

des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen

Wohnsitz als Gerichtsstand.

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Widerrufsrecht bei Kaufverträgen :

Ist der Auftraggeber eine natürliche Person im Sinne von § 13 BGB, die als Verbraucher (jede Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist) anzusehen ist, so kann er seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Fristlauf beginnt nicht vor Erhalt dieser Belehrung und Eingang des Bestätigungsschreibens gemäß § 2 dieses Vertrages durch den Vermittler beim Auftraggeber.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:



Herrn Raimund Kühnen

Autohaus Kühnen

Katzenberg 11, 47589 Uedem

Fax: 02825 8315

e-Mail: opel-kuehnen@t-online.de



Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Die Herausgabe erfolgt auf Ihre Kosten, wenn Sie die Kaufpreiszahlung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht haben, es sei denn, dass das bereitgestellte Fahrzeug nicht dem bestellten entspricht. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von dreißig Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.



Besondere Hinweise

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn wir mit der Ausführung der Leistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen haben oder wenn Sie die Ausführung der Leistung selbst veranlasst haben.

Ist Ihnen auch eine Finanzdienstleistung im Sinne des § 312d Abs. 1 BGB (z.B. ein Darlehen) vermittelt worden, so erlischt Ihr Widerrufsrecht insoweit vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben.



Finanzierte Geschäfte

Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten.



Allgemeine Geschäftsbedingungen für den

Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverband

Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V.

(ZDK)

Stand: 01/2002

I. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen

sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und

Aushändigung oder Übersendung der Rechnung

zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der

Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung

des Käufers unbestritten ist oder ein

rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht

kann er nur geltend machen, soweit es

auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

II. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich

oder unverbindlich vereinbart werden können,

sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen

mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten

eines unverbindlichen Liefertermins

oder einer unverbindlichen Lieferfrist den

Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang

der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.

Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,

beschränkt sich dieser bei leichter

Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5%

des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer

darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten

und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen,

muß er dem Verkäufer nach Ablauf der

Zehn-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene

Frist zur Lieferung setzen. Hat der

Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der

Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei

leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des

vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine

juristische Person des öffentlichen Rechts, ein

öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein

Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in

Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen

beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche

bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in

Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich,

so haftet er mit den vorstehend vereinbarten

Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet

nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger

Lieferung eingetreten wäre.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine

verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der

Verkäufer bereits mit Überschreiten des

Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die

Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach

Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.

4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen

Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,

die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden

vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand

zum vereinbarten Termin oder innerhalb der

vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern

1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine

und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände

bedingten Leistungsstörungen. Führen

entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub

von mehr als vier Monaten, kann der Käufer

vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte

bleiben davon unberührt.

III. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand

innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige

abzunehmen. Im Falle der

Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen

gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund

eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt

dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz

ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der

Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen

geringeren Schaden nachweist.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich

der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages

zustehenden Forderungen Eigentum des

Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen

Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen

oder ein Unternehmer, der bei Abschluß

des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen

oder selbständigen beruflichen Tätigkeit

handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch

bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen

den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung

bis zum Ausgleich von in Zusammenhang

mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum

Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,

wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand

im Zusammenhang stehende Forderungen

unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen

aus den laufenden Geschäftsbeziehungen

eine angemessene Sicherung besteht.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der

Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der

Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf

Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er

den Kaufgegenstand wiede an sich, sind Verkäufer

und Käufer sich darüber einig, dass der

Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des

Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme

vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich

nach Rücknahme des Kaufgegenstandes

geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers

ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger,

z. B. der Deutschen Automobil

Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert

ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche

Kosten der Rücknahme und Verwertung des

Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen

ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen

Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger

anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der

Käufer niedrigere Kosten nachweist.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf

der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen

noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

V. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln

verjähren bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr,

wenn der Käufer eine juristische Person des

öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der

bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen

Tätigkeit handelt. Der Verkauf von gebrauchten

Fahrzeugteilen im Sinne von Satz 1 erfolgt unter

Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.

Ist der Käufer eine natürliche Person, die den

Kaufvertrag zu einem Zweck abschließt, der

weder ihrer gewerblichen noch ihrer

selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet

werden kann (Verbraucher), verjähren Ansprüche

des Käufers wegen Sachmängeln bei neuen

Fahrzeugteilen in zwei Jahren, bei gebrauchten

Teilen in einem Jahr.

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten

Verjährungsfristen für Ansprüche wegen

Sachmängeln beginnen nach Ablieferung mit dem

Einbau des Kaufgegenstandes durch den

gewerblichen Endabnehmer, sonst mit

Ablieferung durch den Letztverkäufer.

Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder

der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit

bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt

folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der

Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei

mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem

Käufer eine schriftliche Bestätigung über den

Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

VI. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen

Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen

für einen Schaden aufzukommen, der leicht

fahrlässig verursacht wurde, so haftet der

Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher

Pflichten und ist auf den bei

Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen

Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht

bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Soweit der Schaden durch eine vom Käufer

für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene

Versicherung (ausgenommen Summenversicherung)

gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für

etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers,

z. B. höhere Versicherungsprämien oder

Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch

die Versicherung.

Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des

Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird

nicht gehaftet.

2. Unabhängig von einem Verschulden des

Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des

Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des

Mangels, aus der Übernahme einer Garantie

oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem

Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt

IV abschließend geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der

gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und

Betriegsangehörigen des Verkäufers für von ihnen

durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

VII. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen

Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit

Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen

ist ausschließlicher Gerichtsstand der

Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer

keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,

nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt

oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher

Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung

nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen

des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen

Wohnsitz als Gerichtsstand.

- Anlage -

Zusatzvereinbarung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer

und gebrauchter Fahrzeugteile

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)

Herr / Frau / Firma _________________________ (Käufer)

hat bei der Fa. _________________________ (Verkäufer)

am __________________________(Datum)

neue und/oder gebrauchte Fahrzeugteile erworben.

Bestandteil des Kaufvertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf

neuer und gebrauchter Fahrzeugteile.

Auf der Grundlage des Urteils des BGH vom 15.11.2006, Az. VIII ZR 3/06 vereinbaren die

Parteien, dass die Regelung in Abschnitt V. Sachmangel um folgende Ziffer 2 ergänzt wird:

V. Sachmangel

2. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Ziffer 1, Satz 1 und der Ausschluss der

Verjährung gemäß Ziffer 1, 2. Absatz dieses Abschnitts gelten nicht für eine

Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für

Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die

auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Einer

vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die

eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

Die übrigen Regelungen des Abschnitt V. Sachmangel bleiben unberührt.

Ort, Datum ________________________________

__________________________ ___________________________

Unterschrift Käufer Unterschrift Verkäufer

Erläuterungen

Zusatzvereinbarung zum Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile

(Teileverkaufsbedingungen)

Warum eine Zusatzvereinbarung?

Die Zusatzvereinbarung ist aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH), Az. VIII ZR 3/06,

notwendig geworden. Der BGH hat darin eine Klausel als unwirksam angesehen, mit der die

gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache

uneingeschränkt verkürzt wird. Betroffen sind insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz.

Die Wirkungslosigkeit der Klausel hat zur Folge, dass im Zweifel die zweijährige Regelverjährung gilt.

Eine Klausel mit einer verkürzten Verjährungsfrist befindet sich auch in den Allgemeinen

Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile.

Die Zusatzvereinbarung beinhaltet eine modifizierte Klausel zur Sachmängelhaftung, die dem BGHUrteil

Rechnung trägt.

Wichtig! Was ist zu tun?

Auf dem Kaufvertrag:

Die Zusatzvereinbarung muss mit dem Kunden vereinbart werden. Auf der Vorderseite des

Kaufvertrags sollte folgender Hinweis handschriftlich aufgenommen werden:

?In Ergänzung der umseitigen Geschäftsbedingungen gilt die beigefügte Zusatzvereinbarung.?

Die Zusatzvereinbarung ist von beiden Parteien zu unterschreiben. Dem Kunden ist eine Durchschrift

der ausgefüllten und unterschriebenen Zusatzvereinbarung auszuhändigen.

Was passiert mit meinen derzeitigen Formularen?

Die Zusatzvereinbarung stellt nur eine vorläufige Lösung dar, um auf die Folgen des Urteils des

BGH reagieren zu können und mögliche Rechtsnachteile zu vermeiden.

Die Teileverkaufsbedingungen werden derzeit überarbeitet. Sie werden in Kürze wieder die

Möglichkeit haben, in gewohnter Form Bestellformulare mit überarbeiteten Bedingungstexten zu

verwenden.

Weitere Hinweise

1. Die Zusatzvereinbarung betrifft nur bestimmte Schadensersatzansprüche, deren

Verjährungsfrist nach der BGH-Entscheidung nicht abgekürzt werden kann.

2. Die Verwendung der Zusatzvereinbarung ist nur als Zwischenlösung bis zur endgültigen

Revision der Teileverkaufsbedingungen vorgesehen.

3. Die bisherigen Verjährungsfristen hinsichtlich Mängel der Fahrzeugteile als solcher bleiben

erhalten.



G A R A N T I E B E D I N G U N G E N

ZDK-Mindeststandard

______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauchtwagen-Garantie (gelten nur für den Verkauf an den Endverbraucher)

(Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen)

______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

§ 1 Die der Garantie unterliegenden Teile

1. Die Gebrauchtwagen-Garantie (nachfolgend: Garantie) bezieht

sich auf die nachstehend bezeichneten Teile aus den ebenfalls

nachstehend erwähnten Baugruppen des im Kaufvertrag näher bezeichneten

Personenkraftwagens oder Lieferwagens (bis 3,5 t zulässigem

Gesamtgewicht):

aus der Baugruppe: die Teile:

a) Motor: Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf,

Zylinderkopfdichtung, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren

sowie alle mit dem Ölkreislauf in

Verbindung stehenden Innenteile; Zahnriemen/

Kette mit Spannrolle, Ölkühler,

Ölwanne, Ölfiltergehäuse, Öldruckschalter,

Schwung-/Antriebsscheibe mit Zahnkranz;

b) Schalt und

Automatikgetriebe:

Getriebegehäuse und alle Innenteile

einschließlich Drehmomentwandler sowie

Steuergerät des Automatikgetriebes;

c) Achsgetriebe: Achsgetriebegehäuse (Front-, Heck- und

Allradantrieb) einschließlich alle Innenteile;

d) Kraftübertragungswellen:

Kardanwellen, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke,

mechanische/elektronische

Systeme der Antriebsschlupfregelung;

e) Lenkung: das mechanische oder hydraulische Lenkgetriebe

mit allen Innenteilen, elektrischer

Lenkhilfemotor, Hydraulikpumpe mit allen

Innenteilen, elektronische Bauteile der

Lenkung;

f) Bremsen: Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker,

Hydropneumatik, Radbremszylinder, Bremskraftregler,

Bremskraftbegrenzer, ABSEinheit

(elektronisches Steuergerät,

Hydraulikeinheit und Drehzahlfühler);

g) Kraftstoffanlage Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, elektronische

Bauteile der Einspritzanlage, Steuergerät,

Vergaser, Turbolader;

h) Elektrische

Anlage

Lichtmaschine mit Regler, elektronische

Zündanlage mit Zündkabel, Anlasser,

elektrische Leitungen der elektronischen

Einspritzlanlage, Bordcomputer

i) Komfortelektrik Scheibenwischermotor vorne und hinten,

Scheinwerferwischermotor, Heizungs-,

Zusatzlüftermotor, Hupe, Schäden an

Steuerungscomputer, Relais, Schalter,

Fensterhebermotor, (ausgenommen

Bruchschäden),

Heckscheibenheizungselement

(ausgenommen Bruchschäden),

Schiebedachmotor, Zentralverriegelung:

Schalter, Magnetspulen, Sperrmotoren,

Türschlösser, Steuergeräte (ausgenommen

Kabelbäume und Leitungen

j) Klimaanlage Kompressor, Kondensator, Lüfter und

Verdampfer

k) Kühlsystem Kühler, Heizungskühler, Thermostat, Wasserpumpe,

Kühler für Automatikgetriebe,

Visco-/Thermolüfter, Lüfterkupplung und

Thermoschalter

l) Sicherheitssysteme

Kontrollsysteme für Airbag, Gurtstraffer

m) Abgasanlage Lambda-Sonde, Hosenrohr und

Befestigungsteile in Verbindung mit dem

Ersatz der Lambda-Sonde

2. In den Fällen, in denen Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe,

Schläuche und Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen

in ursächlichem Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen

Schaden an einem der in dem vorstehenden Absatz

1. genannten Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren und ihr

Ersatz technisch erforderlich ist, umfasst die Garantie auch jene

Teile.

3. Keine Garantie besteht für:

a) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind;

b) Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze,

Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle,

Fette und sonstige Schmiermittel.

§ 2 Inhalt der Garantie, Ausschlüsse

1. Verliert ein garantiertes Teil innerhalb der vereinbarten Garantiedauer

unmittelbar seine Funktionsfähigkeit und wird dadurch eine

Reparatur erforderlich, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur des

garantiepflichtigen Schadens in dem nach diesen Bedingungen

vorgesehenen Umfang. Ausgeschlossen sind Schäden, die durch

einen Fehler an einem nicht garantierten Teil verursacht werden.

2. Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen

für Schäden

a) durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit

mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;

b) durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere

Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung,

durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag,

Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand

oder Explosion;

c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen,

Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche

Eingriffe oder durch Kernenergie;

d) für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant oder aus Reparaturauftrag

einzutreten hat;

e) die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter

oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen;

f) die dadurch entstehen, dass das versicherte Fahrzeug höheren

als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängerlasten

ausgesetzt wurde;

g) die durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe

entstehen;

h) die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des

Kraftfahrzeugs (z. B. Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder

Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller

zugelassen sind;

i) durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es

sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich

nicht in Zusammenhang steht;

j) an Fahrzeugen, die vom Käufer während der Garantiedauer mindestens

zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung

verwendet oder gewerbsmäßig an einen wechselnden Personenkreis

vermietet worden sind.

3. Ferner besteht keine Garantie für Schäden, die in ursächlichem

Zusammenhang damit stehen, dass

− an dem Kraftfahrzeug nicht die vom Hersteller vorgeschriebenen

oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten in einer vom

Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt worden

sind;

− die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb

des Kraftfahrzeugs nicht beachtet worden sind;

− der garantiepflichtige Schaden nicht unverzüglich gemeldet und

das Kraftfahrzeug nicht zur Reparatur bereitgestellt wurde.

4.Wird die Reparatur von einem nicht gemäss nachfolgendem § 7

berechtigten Betrieb ausgeführt, ist eine Garantieleistung ausgeschlossen.

§ 3 Geltungsbereich der Garantie

Die Garantie gilt für die Bundesrepublik Deutschland. Befindet sich

das Kraftfahrzeug vorübergehend außerhalb dieses Gebietes, so gilt

die Garantie für ganz Europa.

§ 4 Beginn und Dauer der Garantie

Die Garantie gilt für ein Jahr. Sie beginnt mit dem Tag der Auslieferung

des Kraftfahrzeugs an den Käufer.

§ 5 Gesetzliche Sachmangelansprüche

Gesetzliche Sachmangelansprüche des Käufers bleiben unberührt.

§ 6 Umfang der Garantie, Kostenbeteiligung durch den Käufer

1. Die Reparatur wir nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz

oder Instandsetzung der Teile ohne Berechnung der Lohnkosten

nach Arbeitszeitwerten des Herstellers durchgeführt. Überschreiten

die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit,

wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird,

so beschränkt sich der Garantieanspruch auf den Einbau einer

derartigen Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten.

2. Der Käufer ist verpflichtet, sich an den Materialkosten nach folgender

Staffel zu beteiligen, und zwar ausgehend von der Betriebsleistung

der betroffenen Baugruppen zum Zeitpunkt des Schadenseintritts.

bis 50 000 km 0 % bis 90 000 km 40 %

bis 60 000 km 10 % bis 100 000 km 50 %

bis 70 000 km 20 % über 100 000 km 60 %

bis 80 000 km 30 %

3. Unter die Garantie fallen nicht

a) Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im

Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen;

b) der Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Das gilt

z. B. für Abschleppkosten, Abstellgebühren, Mietwagenkosten,

Entschädigung für entgangene Nutzung.

c) Kosten für Luftfracht.

4. Der kostenmäßige Umfang des Garantieanspruchs auf Reparatur

wird begrenzt durch den Zeitwert des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt

des Eintritts des garantiepflichtigen Schadens.

5. Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf Rücktritt (Rückgängigmachung

des Kaufvertrages) oder Minderung (Herab-setzung

des Kaufpreises).

§ 7 Abwicklung der Garantie

1. Der Käufer hat einen Garantieschaden vor Reparaturbeginn unverzüglich

dem Händler zu melden, der das Kraftfahrzeug verkauft

oder vermittelt hat, mit ihm den Reparaturumfang abzustimmen

und das Kraftfahrzeug bei dem zur Reparatur berechtigten Betrieb,

dem der Käufer den Auftrag erteilen will, zur Reparatur bereitzustellen.

2. Der Käufer kann die Garantiereparatur beim Händler, der das

Kraftfahrzeug verkauft bzw. vermittelt hat, in Auftrag geben.

3. Der Käufer kann die Reparatur auch bei jedem Betrieb im Inland

durchführen lassen, der das Zeichen ?Meisterbetrieb der Kfz-Innung?

oder zusätzlich das Zusatzzeichen ?Gebrauchtwagen mit

Qualität und Sicherheit? führt. Tritt ein garantiepflichtiger Schaden

bei einer vorübergehenden Fahrt im europäischen Ausland (vgl. §

3 ) auf, kann der Käufer die Garantiereparatur auch dort im Ausland

bei einem Betrieb in Auftrag geben, der demselben Fabrikat

angehört wie das zu reparierende Fahrzeug. In allen Fällen dieser

Ziffer hat der Käufer die Reparaturkosten zunächst zu verauslagen.

Die quittierte Reparaturrechnung ist dem verkaufenden bzw.

vermittelnden Händler vorzulegen, der die Auslagen im Rahmen

dieser Garantiebedingungen erstattet.

4. Der Käufer hat dem reparierenden Betrieb die ersetzten Teile für

die Dauer von drei Monaten für eine evtl. Begutachtung zu überlassen.

Eine Pflicht des reparierenden Betriebes zur Rückgabe besteht

nur, wenn der Käufer diese bei Erteilung des Reparaturauftrages

schriftlich verlangt hat.

Alternativ-Empfehlung:

§ 7 Abwicklung der Garantie

Die Abwicklung der Garantie erfolgt nach den im Garantie-Pass festgelegten

Verhaltensregeln.

§ 8 Verjährung

Sämtliche Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren sechs Monate

nach Eingang der Schadensanzeige beim verkaufenden / vermittelnden

Händler (§ 7 Ziff. 1), spätestens jedoch 18 Monate seit Auslieferung

des Kraftfahrzeuges an den Käufer.

Stand: 01/2002



Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für

Kostenvoranschläge

(Kfz-Reparaturbedingungen ? Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V.

(ZDK))

Kfz-Reparaturbedingungen

Stand: 03/2008

I. Auftragserteilung

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben

sind die zu erbringenden Leistungen

zu bezeichnen und der voraussichtliche

oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des

Auftragsscheins.

3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer,

Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie

Überführungsfahrten durchzuführen.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der

Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise,

die bei der Durchführung des Auftrags

voraussichtlich zum Ansatz kommen.

Preisangaben im Auftragsschein können auch

durch Verweisung auf die in Frage kommenden

Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden

Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche

Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen

Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten

und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen

und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der

Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag

bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner

Abgabe gebunden.

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags

erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber

berechnet werden, wenn dies im Einzelfall

vereinbart ist.

Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein

Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den

Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung

verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der

Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des

Auftraggebers überschritten werden.

3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten

sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag

die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen

schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin

einzuhalten. Ändert oder erweitert

sich der Arbeitsumfang gegenüber dem

ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine

Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer

unverzüglich unter Angabe der Gründe einen

neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche

die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum

Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich

zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24

Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer

nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein

möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den

jeweils hierfür gültigen Bedingungen des

Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu

stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche

Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen

Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat

das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der

Fertigstellung des Auftragsgegenstandes

unverzüglich zurückzugeben; weitergehender

Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer

in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Der Auftragnehmer ist auch für die während des

Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit

der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der

Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung

eingetreten sein würde.

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der

Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung

eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von

Mietwagenkosten den durch die verzögerte

Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall

ersetzen.

3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin

infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen

ohne eigenes Verschulden nicht einhalten

kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter

Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz,

insbesondere auch nicht zur Stellung

eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von

Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme

eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist

jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die

Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies

möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch

den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des

Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart

ist.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den

Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab

Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung

oder Übersendung der Rechnung abzuholen.

Im Falle der Nichtabnahme kann der

Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten

Gebrauch machen.

Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines

Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die

Frist auf 2 Arbeitstage.

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer

die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen.

Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen

des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt

werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung

gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren

für jede technisch in sich abgeschlossene

Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile

und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.

Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung

des Auftragsgegenstandes, erfolgen

diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung

bei Verschulden bleibt unberührt.

2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen

Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine

Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei

lediglich zusätzliche Arbeiten besonders

aufzuführen sind.

3. Die Berechnung des Tauschpreises im

Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute

Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des

Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es

keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung

unmöglich macht.

4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss

seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine

Beanstandung seitens des Auftraggebers,

spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung

erfolgen.

Vl. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für

Nebenleistungen sind bei Abnahme des

Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder

Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar

fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach

Meldung der Fertigstellung und Aushändigung

oder Übersendung der Rechnung.

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann

der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die

Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist

oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein

Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend

machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem

Auftrag beruht.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung

eine angemessene Vorauszahlung

zu verlangen.

Vll. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung

aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht

an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz

gelangten Gegenständen zu.

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen

Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,

Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen

geltend gemacht werden, soweit sie mit dem

Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.

Für sonstige Ansprüche aus der

Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht

nur, soweit diese unbestritten sind oder ein

rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand

dem Auftraggeber gehört.

Vlll. Sachmangel

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen

Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab

Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der

Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz

Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm

Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese

bei Abnahme vorbehält.

2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung

herzustellender oder zu erzeugender beweglicher

Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische

Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches

Sondervermögen oder ein

Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in

Ausübung seiner gewerblichen oder

selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,

verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen

Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für

andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in

diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt,

soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetz

zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart

wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer

Garantie.

4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der

Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu

machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der

Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche

Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.

5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines

Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der

Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des

Auftragnehmers an einen anderen Kfz-

Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der

Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu

lassen, dass es sich um die Durchführung einer

Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt

und dass diesem ausgebaute Teile während einer

angemessenen Frist zur Verfügung zu halten

sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der

dem Auftraggeber nachweislich entstandenen

Reparaturkosten verpflichtet.

6. Im Falle der Nachbesserung kann der

Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung

eingebauten Teile bis zum Ablauf der

Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes

Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags

geltend machen.

Ersetzte Teile werden Eigentum des

Auftragnehme