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Neuwagen-Verkaufsbedingungen
(Kraftfahrzeuge und Anhänger)
Unverbindliche Empfehlung des Verbandes
der Automobilindustrie e. V. (VDA), des Verbandes
der Internationalen Kraftfahrzeughersteller
e.V. (VDIK) und des
Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe
e. V. (ZDK)
Stand: 03/2008
I. Vertragsabschluss/Übertragung von
Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens
bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs
Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich
auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen)
bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer
vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn der Verkäufer die Annahme
der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes
innerhalb der jeweils genannten
Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung
ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,
den Besteller unverzüglich zu unterrichten,
wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten
des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Preise
?
III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes
und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen,
soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag
beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten
eines unverbindlichen Liefertermins
oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer
auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt
sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf
zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer
vorhanden sind. Mit dem Zugang der
Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei
leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt
der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer
nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß
Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine
angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch
bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens
25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist
der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche
statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist,
die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet
er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
Der Verkäufer haftet nicht,
wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt
der Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann
nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder
dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den
Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin
oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,
verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts
genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von
mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom
2
Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben davon unberührt.
6. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen
im Farbton sowie Änderungen des
Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben
während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die
Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung
der Interessen des Verkäufers für
den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer
oder der Hersteller zur Bezeichnung der
Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes
Zeichen oder Nummern gebraucht,
können allein daraus keine Rechte hergeleitet
werden.
V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer
von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer
Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des
Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
einen höheren Schaden nachweist oder der
Käufer nachweist, dass ein geringerer oder
überhaupt kein Schaden entstanden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich
der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum
des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des
Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich
von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer
zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit
dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende
Forderungen unanfechtbar erfüllt hat
und für die übrigen Forderungen aus den laufenden
Geschäftsbeziehungen eine angemessene
Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung
Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer
zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der
Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat
der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung und nimmt
er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind
Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass
der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert
des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme
vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der
nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes
geäußert werden kann, wird
nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger, z. B. der
Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT),
den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der
Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme
und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die
Verwertungskosten betragen ohne Nachweis
5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie
sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn
der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder
der Käufer nachweist, dass geringere oder
überhaupt keine Kosten entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht,
darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder
verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung
einräumen.
VII. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
verjähren entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung
des Kaufgegenstandes.
Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist
von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt,
soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend
haftet oder etwas anderes vereinbart
wird, insbesondere im Falle der Übernahme
einer Garantie.
2. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der
Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom
3
Hersteller/Importeur für die Betreuung des
Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben
geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer
den Verkäufer hiervon unverzüglich zu
unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung
erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen
von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche
Bestätigung über den Eingang der Anzeige
auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der
Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/
Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes
anerkannten dienstbereiten
Betrieb zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten
Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Kaufvertrages
geltend machen.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand
werden Mängelbeseitigungsansprüche
nicht berührt.
4. Abschnitt VII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche
auf Schadensersatz; für diese Ansprüche
gilt Abschnitt VIII Haftung.
VIII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so
haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die
der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem
Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Kaufvertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer
regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom
Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der
Verkäufer nur für etwaige damit verbundene
Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien
oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung
durch die Versicherung.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der
bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf
eines Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes
Schadensersatzansprüche wegen
Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes:
Die vorstehende Haftungsbeschränkung
gilt auch für einen Schaden, der grob
fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei
grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche
Vertreter oder leitende Angestellte des
Verkäufers, ferner nicht für einen grob fahrlässig
verursachten Schaden, der durch eine vom
Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung gedeckt ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt
IV abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung
der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen des Verkäufers für
von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme
der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten
durch grobe Fahrlässigkeit verursachte
Schäden gilt die diesbezüglich für den Verkäufer
geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts
gelten nicht bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im
übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers
4
gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als
Gerichtsstand.
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Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen
(Kraftfahrzeuge und Anhänger)
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes
Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V.
(ZDK)
Stand: 03/2008
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten
und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis
10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen
gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung
des näher bezeichneten Kaufgegenstandes
innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich
bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der
Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller
unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung
nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des
Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es
auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen
mit Vertragsabschluss
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen
zwei Wochen, nach Überschreiten eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu
liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt
der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch
auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt
sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des
Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten
Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, muß er dem Verkäufer nach
Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz
1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur
Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des
vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind
Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die
Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit
den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
Der Verkäufer haftet nicht, wenn
der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder
dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne
eigenes Verschulden vorübergehend daran
hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu
liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses
Abschnitts genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr
als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben
davon unberührt.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von acht Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so
beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der
Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Verkäufer einen höheren Schaden
nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein
2
geringerer oder überhaupt kein Schaden
entstanden ist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich
der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluß
des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des Verkäufers
gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im
Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand
im Zusammenhang stehende Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen
aus den laufenden Geschäftsbeziehungen
eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
steht das Recht zum Besitz der
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der
Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf
der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen
noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes
an den Kunden.
Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter
Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt,
soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend
haftet oder etwas anderes vereinbart wird,
insbesondere im Falle der Übernahme einer
Garantie.
2. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer
beim Verkäufer geltend zu machen. Bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine schriftliche Bestätigung über den
Eingang der Anzeige auszuhändigen.
3. Wird der Kaufgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der
Käufer mit vorheriger Zustimmung des
Verkäufers an einen anderen Kfz-
Meisterbetrieb wenden.
4. Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung
eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf
der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes
Sachmängelansprüche auf Grund des
Kaufvertrages geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für
Ansprüche auf Schadensersatz; für diese
Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.
VII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die der
Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt
und Zweck gerade auferlegen will oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut
und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch
eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall
abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der
Verkäufer nur für etwaige damit verbundene
Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien
oder Zinsnachteile bis zur
Schadenregulierung durch die Versicherung.
2. Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt
III abschließend geregelt.
3
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriegsangehörigen des Verkäufers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts
gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit.
VIII. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3,5 t)
1. Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild
?Meisterbetrieb der Kfz-Innung? oder das
Basisschild ?Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung? oder
?Autohandel mit Qualität und Sicherheit? , können
die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag
- mit Ausnahme über den Kaufpreis - die
für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle
des Kfz-Gewerbes anrufen. Die Anrufung
muß schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis
des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13
Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes,
erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird
der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die
Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich
nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung,
die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen,
wenn bereits der Rechtsweg beschritten
ist. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die
Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle
werden Kosten nicht erhoben.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen
des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.
-------------------
Widerrufsrecht bei Kaufverträgen :
Ist der Auftraggeber eine natürliche Person im Sinne von § 13 BGB, die als Verbraucher (jede Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist) anzusehen ist, so kann er seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Fristlauf beginnt nicht vor Erhalt dieser Belehrung und Eingang des Bestätigungsschreibens gemäß § 2 dieses Vertrages durch den Vermittler beim Auftraggeber.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Herrn Raimund Kühnen
Autohaus Kühnen
Katzenberg 11, 47589 Uedem
Fax: 02825 8315
e-Mail: opel-kuehnen@t-online.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Die Herausgabe erfolgt auf Ihre Kosten, wenn Sie die Kaufpreiszahlung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht haben, es sei denn, dass das bereitgestellte Fahrzeug nicht dem bestellten entspricht. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von dreißig Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn wir mit der Ausführung der Leistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen haben oder wenn Sie die Ausführung der Leistung selbst veranlasst haben.
Ist Ihnen auch eine Finanzdienstleistung im Sinne des § 312d Abs. 1 BGB (z.B. ein Darlehen) vermittelt worden, so erlischt Ihr Widerrufsrecht insoweit vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben.
Finanzierte Geschäfte
Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den
Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverband
Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V.
(ZDK)
Stand: 01/2002
I. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es
auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
II. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen
mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten
eines unverbindlichen Liefertermins
oder einer unverbindlichen Lieferfrist den
Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang
der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei leichter
Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5%
des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer
darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen,
muß er dem Verkäufer nach Ablauf der
Zehn-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene
Frist zur Lieferung setzen. Hat der
Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der
Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des
vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche
bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in
Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich,
so haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet
nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger
Lieferung eingetreten wäre.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen
Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand
zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern
1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine
und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Führen
entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub
von mehr als vier Monaten, kann der Käufer
vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben davon unberührt.
III. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund
eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt
dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen
geringeren Schaden nachweist.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich
der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluß
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch
bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen
den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung
bis zum Ausgleich von in Zusammenhang
mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand
im Zusammenhang stehende Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen
aus den laufenden Geschäftsbeziehungen
eine angemessene Sicherung besteht.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der
Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der
Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er
den Kaufgegenstand wiede an sich, sind Verkäufer
und Käufer sich darüber einig, dass der
Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des
Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme
vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich
nach Rücknahme des Kaufgegenstandes
geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers
ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger,
z. B. der Deutschen Automobil
Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert
ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche
Kosten der Rücknahme und Verwertung des
Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen
ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen
Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der
Käufer niedrigere Kosten nachweist.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf
der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen
noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
V. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
verjähren bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr,
wenn der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt. Der Verkauf von gebrauchten
Fahrzeugteilen im Sinne von Satz 1 erfolgt unter
Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
Ist der Käufer eine natürliche Person, die den
Kaufvertrag zu einem Zweck abschließt, der
weder ihrer gewerblichen noch ihrer
selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann (Verbraucher), verjähren Ansprüche
des Käufers wegen Sachmängeln bei neuen
Fahrzeugteilen in zwei Jahren, bei gebrauchten
Teilen in einem Jahr.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Verjährungsfristen für Ansprüche wegen
Sachmängeln beginnen nach Ablieferung mit dem
Einbau des Kaufgegenstandes durch den
gewerblichen Endabnehmer, sonst mit
Ablieferung durch den Letztverkäufer.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder
der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit
bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt
folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der
Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine schriftliche Bestätigung über den
Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
VI. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen
für einen Schaden aufzukommen, der leicht
fahrlässig verursacht wurde, so haftet der
Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten und ist auf den bei
Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht
bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Soweit der Schaden durch eine vom Käufer
für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summenversicherung)
gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für
etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers,
z. B. höhere Versicherungsprämien oder
Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch
die Versicherung.
Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des
Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird
nicht gehaftet.
2. Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt
IV abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriegsangehörigen des Verkäufers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
VII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen
des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.
- Anlage -
Zusatzvereinbarung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer
und gebrauchter Fahrzeugteile
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)
Herr / Frau / Firma _________________________ (Käufer)
hat bei der Fa. _________________________ (Verkäufer)
am __________________________(Datum)
neue und/oder gebrauchte Fahrzeugteile erworben.
Bestandteil des Kaufvertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf
neuer und gebrauchter Fahrzeugteile.
Auf der Grundlage des Urteils des BGH vom 15.11.2006, Az. VIII ZR 3/06 vereinbaren die
Parteien, dass die Regelung in Abschnitt V. Sachmangel um folgende Ziffer 2 ergänzt wird:
V. Sachmangel
2. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Ziffer 1, Satz 1 und der Ausschluss der
Verjährung gemäß Ziffer 1, 2. Absatz dieses Abschnitts gelten nicht für eine
Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
Die übrigen Regelungen des Abschnitt V. Sachmangel bleiben unberührt.
Ort, Datum ________________________________
__________________________ ___________________________
Unterschrift Käufer Unterschrift Verkäufer
Erläuterungen
Zusatzvereinbarung zum Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile
(Teileverkaufsbedingungen)
Warum eine Zusatzvereinbarung?
Die Zusatzvereinbarung ist aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH), Az. VIII ZR 3/06,
notwendig geworden. Der BGH hat darin eine Klausel als unwirksam angesehen, mit der die
gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache
uneingeschränkt verkürzt wird. Betroffen sind insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz.
Die Wirkungslosigkeit der Klausel hat zur Folge, dass im Zweifel die zweijährige Regelverjährung gilt.
Eine Klausel mit einer verkürzten Verjährungsfrist befindet sich auch in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile.
Die Zusatzvereinbarung beinhaltet eine modifizierte Klausel zur Sachmängelhaftung, die dem BGHUrteil
Rechnung trägt.
Wichtig! Was ist zu tun?
Auf dem Kaufvertrag:
Die Zusatzvereinbarung muss mit dem Kunden vereinbart werden. Auf der Vorderseite des
Kaufvertrags sollte folgender Hinweis handschriftlich aufgenommen werden:
?In Ergänzung der umseitigen Geschäftsbedingungen gilt die beigefügte Zusatzvereinbarung.?
Die Zusatzvereinbarung ist von beiden Parteien zu unterschreiben. Dem Kunden ist eine Durchschrift
der ausgefüllten und unterschriebenen Zusatzvereinbarung auszuhändigen.
Was passiert mit meinen derzeitigen Formularen?
Die Zusatzvereinbarung stellt nur eine vorläufige Lösung dar, um auf die Folgen des Urteils des
BGH reagieren zu können und mögliche Rechtsnachteile zu vermeiden.
Die Teileverkaufsbedingungen werden derzeit überarbeitet. Sie werden in Kürze wieder die
Möglichkeit haben, in gewohnter Form Bestellformulare mit überarbeiteten Bedingungstexten zu
verwenden.
Weitere Hinweise
1. Die Zusatzvereinbarung betrifft nur bestimmte Schadensersatzansprüche, deren
Verjährungsfrist nach der BGH-Entscheidung nicht abgekürzt werden kann.
2. Die Verwendung der Zusatzvereinbarung ist nur als Zwischenlösung bis zur endgültigen
Revision der Teileverkaufsbedingungen vorgesehen.
3. Die bisherigen Verjährungsfristen hinsichtlich Mängel der Fahrzeugteile als solcher bleiben
erhalten.
G A R A N T I E B E D I N G U N G E N
ZDK-Mindeststandard
______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauchtwagen-Garantie (gelten nur für den Verkauf an den Endverbraucher)
(Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen)
______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
§ 1 Die der Garantie unterliegenden Teile
1. Die Gebrauchtwagen-Garantie (nachfolgend: Garantie) bezieht
sich auf die nachstehend bezeichneten Teile aus den ebenfalls
nachstehend erwähnten Baugruppen des im Kaufvertrag näher bezeichneten
Personenkraftwagens oder Lieferwagens (bis 3,5 t zulässigem
Gesamtgewicht):
aus der Baugruppe: die Teile:
a) Motor: Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf,
Zylinderkopfdichtung, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren
sowie alle mit dem Ölkreislauf in
Verbindung stehenden Innenteile; Zahnriemen/
Kette mit Spannrolle, Ölkühler,
Ölwanne, Ölfiltergehäuse, Öldruckschalter,
Schwung-/Antriebsscheibe mit Zahnkranz;
b) Schalt und
Automatikgetriebe:
Getriebegehäuse und alle Innenteile
einschließlich Drehmomentwandler sowie
Steuergerät des Automatikgetriebes;
c) Achsgetriebe: Achsgetriebegehäuse (Front-, Heck- und
Allradantrieb) einschließlich alle Innenteile;
d) Kraftübertragungswellen:
Kardanwellen, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke,
mechanische/elektronische
Systeme der Antriebsschlupfregelung;
e) Lenkung: das mechanische oder hydraulische Lenkgetriebe
mit allen Innenteilen, elektrischer
Lenkhilfemotor, Hydraulikpumpe mit allen
Innenteilen, elektronische Bauteile der
Lenkung;
f) Bremsen: Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker,
Hydropneumatik, Radbremszylinder, Bremskraftregler,
Bremskraftbegrenzer, ABSEinheit
(elektronisches Steuergerät,
Hydraulikeinheit und Drehzahlfühler);
g) Kraftstoffanlage Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, elektronische
Bauteile der Einspritzanlage, Steuergerät,
Vergaser, Turbolader;
h) Elektrische
Anlage
Lichtmaschine mit Regler, elektronische
Zündanlage mit Zündkabel, Anlasser,
elektrische Leitungen der elektronischen
Einspritzlanlage, Bordcomputer
i) Komfortelektrik Scheibenwischermotor vorne und hinten,
Scheinwerferwischermotor, Heizungs-,
Zusatzlüftermotor, Hupe, Schäden an
Steuerungscomputer, Relais, Schalter,
Fensterhebermotor, (ausgenommen
Bruchschäden),
Heckscheibenheizungselement
(ausgenommen Bruchschäden),
Schiebedachmotor, Zentralverriegelung:
Schalter, Magnetspulen, Sperrmotoren,
Türschlösser, Steuergeräte (ausgenommen
Kabelbäume und Leitungen
j) Klimaanlage Kompressor, Kondensator, Lüfter und
Verdampfer
k) Kühlsystem Kühler, Heizungskühler, Thermostat, Wasserpumpe,
Kühler für Automatikgetriebe,
Visco-/Thermolüfter, Lüfterkupplung und
Thermoschalter
l) Sicherheitssysteme
Kontrollsysteme für Airbag, Gurtstraffer
m) Abgasanlage Lambda-Sonde, Hosenrohr und
Befestigungsteile in Verbindung mit dem
Ersatz der Lambda-Sonde
2. In den Fällen, in denen Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe,
Schläuche und Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen
in ursächlichem Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen
Schaden an einem der in dem vorstehenden Absatz
1. genannten Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren und ihr
Ersatz technisch erforderlich ist, umfasst die Garantie auch jene
Teile.
3. Keine Garantie besteht für:
a) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind;
b) Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze,
Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle,
Fette und sonstige Schmiermittel.
§ 2 Inhalt der Garantie, Ausschlüsse
1. Verliert ein garantiertes Teil innerhalb der vereinbarten Garantiedauer
unmittelbar seine Funktionsfähigkeit und wird dadurch eine
Reparatur erforderlich, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur des
garantiepflichtigen Schadens in dem nach diesen Bedingungen
vorgesehenen Umfang. Ausgeschlossen sind Schäden, die durch
einen Fehler an einem nicht garantierten Teil verursacht werden.
2. Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
für Schäden
a) durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit
mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
b) durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere
Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung,
durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag,
Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand
oder Explosion;
c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen,
Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche
Eingriffe oder durch Kernenergie;
d) für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant oder aus Reparaturauftrag
einzutreten hat;
e) die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter
oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen;
f) die dadurch entstehen, dass das versicherte Fahrzeug höheren
als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängerlasten
ausgesetzt wurde;
g) die durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe
entstehen;
h) die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des
Kraftfahrzeugs (z. B. Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder
Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller
zugelassen sind;
i) durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es
sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich
nicht in Zusammenhang steht;
j) an Fahrzeugen, die vom Käufer während der Garantiedauer mindestens
zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung
verwendet oder gewerbsmäßig an einen wechselnden Personenkreis
vermietet worden sind.
3. Ferner besteht keine Garantie für Schäden, die in ursächlichem
Zusammenhang damit stehen, dass
− an dem Kraftfahrzeug nicht die vom Hersteller vorgeschriebenen
oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten in einer vom
Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt worden
sind;
− die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb
des Kraftfahrzeugs nicht beachtet worden sind;
− der garantiepflichtige Schaden nicht unverzüglich gemeldet und
das Kraftfahrzeug nicht zur Reparatur bereitgestellt wurde.
4.Wird die Reparatur von einem nicht gemäss nachfolgendem § 7
berechtigten Betrieb ausgeführt, ist eine Garantieleistung ausgeschlossen.
§ 3 Geltungsbereich der Garantie
Die Garantie gilt für die Bundesrepublik Deutschland. Befindet sich
das Kraftfahrzeug vorübergehend außerhalb dieses Gebietes, so gilt
die Garantie für ganz Europa.
§ 4 Beginn und Dauer der Garantie
Die Garantie gilt für ein Jahr. Sie beginnt mit dem Tag der Auslieferung
des Kraftfahrzeugs an den Käufer.
§ 5 Gesetzliche Sachmangelansprüche
Gesetzliche Sachmangelansprüche des Käufers bleiben unberührt.
§ 6 Umfang der Garantie, Kostenbeteiligung durch den Käufer
1. Die Reparatur wir nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz
oder Instandsetzung der Teile ohne Berechnung der Lohnkosten
nach Arbeitszeitwerten des Herstellers durchgeführt. Überschreiten
die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit,
wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird,
so beschränkt sich der Garantieanspruch auf den Einbau einer
derartigen Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten.
2. Der Käufer ist verpflichtet, sich an den Materialkosten nach folgender
Staffel zu beteiligen, und zwar ausgehend von der Betriebsleistung
der betroffenen Baugruppen zum Zeitpunkt des Schadenseintritts.
bis 50 000 km 0 % bis 90 000 km 40 %
bis 60 000 km 10 % bis 100 000 km 50 %
bis 70 000 km 20 % über 100 000 km 60 %
bis 80 000 km 30 %
3. Unter die Garantie fallen nicht
a) Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im
Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen;
b) der Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Das gilt
z. B. für Abschleppkosten, Abstellgebühren, Mietwagenkosten,
Entschädigung für entgangene Nutzung.
c) Kosten für Luftfracht.
4. Der kostenmäßige Umfang des Garantieanspruchs auf Reparatur
wird begrenzt durch den Zeitwert des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt
des Eintritts des garantiepflichtigen Schadens.
5. Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf Rücktritt (Rückgängigmachung
des Kaufvertrages) oder Minderung (Herab-setzung
des Kaufpreises).
§ 7 Abwicklung der Garantie
1. Der Käufer hat einen Garantieschaden vor Reparaturbeginn unverzüglich
dem Händler zu melden, der das Kraftfahrzeug verkauft
oder vermittelt hat, mit ihm den Reparaturumfang abzustimmen
und das Kraftfahrzeug bei dem zur Reparatur berechtigten Betrieb,
dem der Käufer den Auftrag erteilen will, zur Reparatur bereitzustellen.
2. Der Käufer kann die Garantiereparatur beim Händler, der das
Kraftfahrzeug verkauft bzw. vermittelt hat, in Auftrag geben.
3. Der Käufer kann die Reparatur auch bei jedem Betrieb im Inland
durchführen lassen, der das Zeichen ?Meisterbetrieb der Kfz-Innung?
oder zusätzlich das Zusatzzeichen ?Gebrauchtwagen mit
Qualität und Sicherheit? führt. Tritt ein garantiepflichtiger Schaden
bei einer vorübergehenden Fahrt im europäischen Ausland (vgl. §
3 ) auf, kann der Käufer die Garantiereparatur auch dort im Ausland
bei einem Betrieb in Auftrag geben, der demselben Fabrikat
angehört wie das zu reparierende Fahrzeug. In allen Fällen dieser
Ziffer hat der Käufer die Reparaturkosten zunächst zu verauslagen.
Die quittierte Reparaturrechnung ist dem verkaufenden bzw.
vermittelnden Händler vorzulegen, der die Auslagen im Rahmen
dieser Garantiebedingungen erstattet.
4. Der Käufer hat dem reparierenden Betrieb die ersetzten Teile für
die Dauer von drei Monaten für eine evtl. Begutachtung zu überlassen.
Eine Pflicht des reparierenden Betriebes zur Rückgabe besteht
nur, wenn der Käufer diese bei Erteilung des Reparaturauftrages
schriftlich verlangt hat.
Alternativ-Empfehlung:
§ 7 Abwicklung der Garantie
Die Abwicklung der Garantie erfolgt nach den im Garantie-Pass festgelegten
Verhaltensregeln.
§ 8 Verjährung
Sämtliche Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren sechs Monate
nach Eingang der Schadensanzeige beim verkaufenden / vermittelnden
Händler (§ 7 Ziff. 1), spätestens jedoch 18 Monate seit Auslieferung
des Kraftfahrzeuges an den Käufer.
Stand: 01/2002
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für
Kostenvoranschläge
(Kfz-Reparaturbedingungen ? Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V.
(ZDK))
Kfz-Reparaturbedingungen
Stand: 03/2008
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben
sind die zu erbringenden Leistungen
zu bezeichnen und der voraussichtliche
oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des
Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer,
Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie
Überführungsfahrten durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der
Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise,
die bei der Durchführung des Auftrags
voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch
durch Verweisung auf die in Frage kommenden
Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden
Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche
Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten
und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen
und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der
Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag
bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner
Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags
erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber
berechnet werden, wenn dies im Einzelfall
vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein
Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den
Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung
verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der
Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des
Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten
sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag
die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen
schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin
einzuhalten. Ändert oder erweitert
sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine
Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer
unverzüglich unter Angabe der Gründe einen
neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche
die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum
Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich
zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24
Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer
nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein
möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den
jeweils hierfür gültigen Bedingungen des
Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu
stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen
Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat
das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der
Fertigstellung des Auftragsgegenstandes
unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer
in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der Auftragnehmer ist auch für die während des
Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit
der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der
Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung
eingetreten sein würde.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der
Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung
eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von
Mietwagenkosten den durch die verzögerte
Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall
ersetzen.
3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin
infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen
ohne eigenes Verschulden nicht einhalten
kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter
Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz,
insbesondere auch nicht zur Stellung
eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von
Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme
eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist
jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die
Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies
möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch
den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des
Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab
Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung abzuholen.
Im Falle der Nichtabnahme kann der
Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines
Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die
Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer
die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen.
Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen
des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt
werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren
für jede technisch in sich abgeschlossene
Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile
und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung
des Auftragsgegenstandes, erfolgen
diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung
bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen
Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine
Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei
lediglich zusätzliche Arbeiten besonders
aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im
Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute
Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des
Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es
keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung
unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss
seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine
Beanstandung seitens des Auftraggebers,
spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung
erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für
Nebenleistungen sind bei Abnahme des
Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar
fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach
Meldung der Fertigstellung und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann
der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Auftrag beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung
eine angemessene Vorauszahlung
zu verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung
aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht
an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz
gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht
nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand
dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab
Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der
Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz
Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese
bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung
herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für
andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in
diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt,
soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetz
zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart
wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer
Garantie.
4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der
Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu
machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der
Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche
Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der
Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des
Auftragnehmers an einen anderen Kfz-
Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der
Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu
lassen, dass es sich um die Durchführung einer
Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt
und dass diesem ausgebaute Teile während einer
angemessenen Frist zur Verfügung zu halten
sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der
dem Auftraggeber nachweislich entstandenen
Reparaturkosten verpflichtet.
6. Im Falle der Nachbesserung kann der
Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung
eingebauten Teile bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags
geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des
Auftragnehme