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Neuwagen-Verkaufsbedingungen

(Kraftfahrzeuge und Anhänger)



Unverbindliche Empfehlung des Verbandes

der Automobilindustrie e. V. (VDA), des Ver-

bandes der Internationalen Kraftfahrzeugher-

steller e.V. (VDIK) und des

Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeugge-

werbe e. V. (ZDK)



Stand: 12/2016





I. Vertragsabschluss/Übertragung von

Rechten und Pflichten des Käufers



1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens

bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs

Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich

auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wo-

chen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer

vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abge-

schlossen, wenn der Verkäufer die Annahme

der Bestellung des näher bezeichneten Kauf-

gegenstandes innerhalb der jeweils genannten

Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung

ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,

den Besteller unverzüglich zu unterrichten,

wenn er die Bestellung nicht annimmt.



2. Übertragungen von Rechten und Pflichten

des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der

schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.





II. Preise

...





III. Zahlung



1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistun-

gen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes

und Aushändigung oder Übersendung der

Rechnung zur Zahlung fällig.



2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der

Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegen-

forderung des Käufers unbestritten ist oder ein

rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausge-

nommen sind Gegenforderungen des Käufers

aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbe-

haltungsrecht kann er nur geltend machen,

soweit es auf Ansprüchen aus demselben

Vertragsverhältnis beruht.





IV. Lieferung und Lieferverzug



1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbind-

lich oder unverbindlich vereinbart werden kön-

nen, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen

beginnen mit Vertragsabschluss.



2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Über-

schreiten eines unverbindlichen Liefertermins

oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Ver-

käufer auffordern, zu liefern. Diese Frist ver-

kürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf

zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Ver-

käufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der

Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.



Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Ver-

zugsschadens, beschränkt sich dieser bei

leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf

höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.



3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag

zurücktreten und/oder Schadensersatz statt

der Leistung verlangen, muss er dem Verkäu-

fer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß

Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine

angemessene Frist zur Lieferung setzen.



Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz

statt der Leistung, beschränkt sich der An-

spruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchs-

tens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist

der Käufer eine juristische Person des öffentli-

chen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder-

vermögen oder ein Unternehmer, der bei Ab-

schluss des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen

Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprü-

che statt der Leistung bei leichter Fahrlässig-

keit ausgeschlossen.



Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist,

die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet

er mit den vorstehend vereinbarten Haftungs-

begrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht,

wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Liefe-

rung eingetreten wäre.



4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine

verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt

der Verkäufer bereits mit Überschreiten des

Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die

Rechte des Käufers bestimmen sich dann

nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Ab-

schnitts.



5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungs-

ausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für

Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder

vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des

Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters

oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie

bei Verletzung von Leben, Körper oder Ge-

sundheit.



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6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder

dessen Lieferanten eintretende Betriebsstö-

rungen, die den Verkäufer ohne eigenes Ver-

schulden vorübergehend daran hindern, den

Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin

oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,

verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Ab-

schnitts genannten Termine und Fristen um die

Dauer der durch diese Umstände bedingten

Leistungsstörungen. Führen entsprechende

Störungen zu einem Leistungsaufschub von

mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom

Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte

bleiben davon unberührt.



7. Konstruktions- oder Formänderungen, Ab-

weichungen im Farbton sowie Änderungen des

Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben

während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die

Änderungen oder Abweichungen unter Berück-

sichtigung der Interessen des Verkäufers für

den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäu-

fer oder der Hersteller zur Bezeichnung der

Bestellung oder des bestellten Kaufgegen-

standes Zeichen oder Nummern gebraucht,

können allein daraus keine Rechte hergeleitet

werden.





V. Abnahme



1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegen-

stand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der

Bereitstellungsanzeige abzunehmen.



2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Ver-

käufer von seinen gesetzlichen Rechten Ge-

brauch machen. Verlangt der Verkäufer Scha-

densersatz, so beträgt dieser 15 % des Kauf-

preises. Der Schadenersatz ist höher oder

niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer

einen höheren Schaden nachweist oder der

Käufer nachweist, dass ein geringerer oder

überhaupt kein Schaden entstanden ist.





VI. Eigentumsvorbehalt



1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Aus-

gleich der dem Verkäufer aufgrund des Kauf-

vertrages zustehenden Forderungen Eigentum

des Verkäufers.



Ist der Käufer eine juristische Person des öf-

fentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen oder ein Unternehmer, der

bei Abschluss des Vertrages in Ausübung

seiner gewerblichen oder selbständigen beruf-

lichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentums-

vorbehalt auch bestehen für Forderungen des

Verkäufers gegen den Käufer aus der laufen-

den Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich

von im Zusammenhang mit dem Kauf zu-

stehenden Forderungen.



Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer

zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt

verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit

dem Kaufgegenstand im Zusammenhang ste-

hende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat

und für die übrigen Forderungen aus den lau-

fenden Geschäftsbeziehungen eine angemes-

sene Sicherung besteht.



Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts

steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbe-

scheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Ver-

käufer zu.



2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und

Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht

vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Ver-

trag zurücktreten und/oder bei schuldhafter

Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz

statt der Leistung verlangen, wenn er dem

Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur

Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Frist-

setzung ist entsprechend den gesetzlichen

Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer

Anspruch auf Schadensersatz statt der Leis-

tung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder

an sich, sind Verkäufer und Käufer sich dar-

über einig, dass der Verkäufer den gewöhnli-

chen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im

Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf

Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich

nach Rücknahme des Kaufgegenstandes ge-

äußert werden kann, wird nach Wahl des Käu-

fers ein öffentlich bestellter und vereidigter

Sachverständiger, z. B. der Deutschen Auto-

mobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnli-

chen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt

die erforderlichen Kosten der Rücknahme und

Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Ver-

wertungskosten betragen ohne Nachweis 5 %

des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind

höher oder niedriger anzusetzen, wenn der

Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der

Käufer nachweist, dass geringere oder über-

haupt keine Kosten entstanden sind.



3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht,

darf der Käufer über den Kaufgegenstand we-

der verfügen noch Dritten vertraglich eine Nut-

zung einräumen.





VII. Haftung für Sachmängel



1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmän-

geln verjähren entsprechend den gesetzlichen

Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung

des Kaufgegenstandes.







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Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen

(Kraftfahrzeuge und Anhänger)

Unverbindliche Empfehlung des Zentralver-

bandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V.

(ZDK)



Stand: 12/2016





I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rech-

ten und Pflichten des Käufers



1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis

10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen

gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,

wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung

des näher bezeichneten Kaufgegenstandes

innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich

bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der

Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller

unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestel-

lung nicht annimmt.



2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des

Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der

schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.





II. Zahlung



1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen

sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und

Aushändigung oder Übersendung der Rechnung

zur Zahlung fällig.



2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der

Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenfor-

derung des Käufers unbestritten ist oder ein

rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon

ausgenommen sind Gegenforderungen des

Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein

Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend

machen, soweit es auf Ansprüchen aus

demselben Vertragsverhältnis beruht.





III. Lieferung und Lieferverzug



1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich

oder unverbindlich vereinbart werden können,

sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen

mit Vertragsabschluss.



2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahr-

zeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines

unverbindlichen Liefertermins oder einer unver-

bindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu

liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt

der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch

auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt

sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des

Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten

Kaufpreises.



3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag

zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der

Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach

Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz

1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur

Lieferung setzen.



Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt

der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei

leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des

vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine

juristische Person des öffentlichen Rechts, ein

öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein

Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in

Ausübung seiner gewerblichen oder

selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind

Schadenersatzansprüche bei leichter Fahr-

lässigkeit ausgeschlossen.



Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die

Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit

den vorstehend vereinbarten Haftungs-

begrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn

der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung

eingetreten wäre.



4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine

verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der

Verkäufer bereits mit Überschreiten des

Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die

Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach

Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.



5. Die Haftungsbegrenzungen und

Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten

nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen

oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des

Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder

seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei

Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.



6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder

dessen Lieferanten eintretende

Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne

eigenes Verschulden vorübergehend daran

hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten

Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu

liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses

Abschnitts genannten Termine und Fristen um die

Dauer der durch diese Umstände bedingten

Leistungsstörungen. Führen entsprechende

Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr

als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag

zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben

davon unberührt.









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IV. Abnahme



1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand

innerhalb von acht Tagen ab Zugang der

Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der

Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen

gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.



2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so

beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der

Schadenersatz ist höher oder niedriger anzuset-

zen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden

nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein

geringerer oder überhaupt kein Schaden

entstanden ist.





V. Eigentumsvorbehalt



1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich

der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages

zustehenden Forderungen Eigentum des

Verkäufers.



Ist der Käufer eine juristische Person des öffent-

lichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder-

vermögen oder ein Unternehmer, der bei Ab-

schluss des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen

Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt

auch bestehen für Forderungen des Verkäufers

gegen den Käufer aus der laufenden

Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im

Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden

Forderungen.



Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum

Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,

wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegen-

stand im Zusammenhang stehende Forderungen

unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen For-

derungen aus den laufenden Geschäftsbeziehun-

gen eine angemessene Sicherung besteht.



Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts

steht das Recht zum Besitz der

Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

dem Verkäufer zu.



2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und

Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht

vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag

zurücktreten und/oder bei schuldhafter

Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz

statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer

erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung

bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist

entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen

entbehrlich.



3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf

der Käufer über den Kaufgegenstand weder ver-

fügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung ein-

räumen.





VI. Haftung für Sachmängel



1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln

verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kauf-

gegenstandes an den Kunden.



Ist der Käufer eine juristische Person des

öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei

Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen

Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter

Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.



2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1

sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in

Ziffer 1 Satz 2 gelten nicht für Schäden, die auf

einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen

Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines

gesetzlichen Vertreters oder seines

Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung

von Leben, Körper oder Gesundheit.



3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen

Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,

der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet

der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung ver-

tragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der

Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt

und Zweck gerade auferlegen will oder deren

Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des

Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf

deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut

und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei

Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen

Schaden begrenzt.



Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der

gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und

Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen

durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.



Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und

den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2

dieses Abschnitts entsprechend.



4. Unabhängig von einem Verschulden des

Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des

Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines

Mangels, aus der Übernahme einer Garantie

oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem

Produkthaftungsgesetz unberührt.