Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von neuen Kraftfahrzeugen

I. Vertragsabschluss und Inhalt des Vermittlungsauftrages

1. Der Vermittler ist auf der Grundlage dieses Vermittlungsauftrages und der separat zu erteilenden Vollmacht

berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers ein von diesem spezifiziertes neues Kraftfahrzeug

von einem Händler zu erwerben und entsprechende Willenserklärungen abzugeben.

2. Der Kaufvertrag kommt unmittelbar zwischen dem Händler, von dem das neue Kraftfahrzeug bezogen wird

und dem Auftraggeber zustande. Der Vermittler wird als Vertreter des Auftraggebers im Rahmen des

Neuwagenkaufvertrages nicht Vertragspartner des Auftraggebers.

II. Pflichten des Vermittlers

1. Der Vermittler gibt im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht für den Auftraggeber ein verbindliches Kaufangebot

gegenüber einem geeigneten Händler ab. Der Vermittler wird den Auftraggeber über die Abgabe des

verbindlichen Kaufangebotes unverzüglich informieren und dem Auftraggeber die Originalurkunde unverzüglich

übergeben.

2. Erfolgt die Zahlung des Kaufpreises durch den Vermittler, verpflichtet sich dieser, die vom Auftraggeber zur

Verfügung gestellte Kaufsumme von seinem Vermögen getrennt zu halten. Ein Zurückbehaltungs- oder

Aufrechnungsrecht steht dem Vermittler gegenüber dem Auftraggeber in Bezug auf den Kaufpreis nicht zu.

III. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber erteilt dem Vermittler eine schriftliche Vollmacht zum Kauf eines von ihm spezifizierten

neuen Kraftfahrzeuges. Eine Kopie des Personalausweises ist der Vollmacht beizufügen. Der Auftraggeber

stellt dem Vermittler bei Bedarf weitere für den Kauf erforderliche Unterlagen zur Verfügung.

IV. Haftung des Vermittlers

1. Jegliche Haftung des Vermittlers wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz

und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Hat der Vermittler aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen für einen

Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Vermittler beschränkt: Die Haftung

besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solche, die der Vermittlungsauftrag dem Vermittler

nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung

des Vermittlungsauftrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Benutzer regelmäßig vertraut

und vertrauen darf.

Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

2. Für durch den Händler oder dessen Lieferanten verursachte Lieferverzögerungen haftet der Vermittler nicht.

3. Ausgeschlossen ist ferner die Haftung des Vermittlers für etwaige Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln

an dem gekauften Fahrzeug. Anspruchsgegner für den Auftraggeber ist ausschließlich der Händler.

4. Soweit die Haftung des Vermittlers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung

der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Vermittlers.

5. Die Haftungsbeschränkungen und ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen

arglistigen Verhaltens des Vermittlers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale,

für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit.

V. Verschiedenes

1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vermittlungsauftrag bedarf der vorherigen schriftlichen

Zustimmung beider Vertragspartner.

2. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig erweisen, so berührt dies die Gültigkeit der

übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden die ungültigen Bestimmungen durch solche ersetzen,

die dem verfolgten Zweck in rechtlich zulässiger Weise so nah wie möglich kommen.

3. Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dieser Vereinbarung mit Kaufleuten ist ausschließlicher

Gerichtsstand der Sitz des Vermittlers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen

Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem

Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht