Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern



I. Gültigkeit: Wenn der Kaufvertrag nicht sofort zustande kommt, ist der Käufer an seine verbindliche Bestellung fünf Werktage

gebunden. Falls der Käufer die ihm angebotene Begutachtung durch einen Sachverständigen wünscht, ist er an seine

verbindliche Bestellung zwei Wochen gebunden Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer (ggf. vertreten durch den

Vermittler) die Annahme der Bestellung innerhalb der Frist bestätigt, die Bereitstellung mitteilt oder die Lieferung ausgeführt ist.



II. Schadenersatz: Der Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verkäufer für Schäden (ausgenommen Verletzung von

Leben, Körper, Gesundheit) des Käufers aufgrund einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines

Erfüllungsgehilfen oder seines Vertreters ist ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für die Verletzung von sog. Kardinalpflichten.

Der vorgenannte Ausschluss gilt auch für Mangelfolgeschäden.



III. Eigentumsvorbehalt: Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer auf Grund des Kaufvertrages

zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.



IV: Übertragung von Rechten und Pflichten: Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag

erfordern die schriftliche Zustimmung des Verkäufers.



V: Nebenabreden: Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.



VI. Fahrzeugangaben laut Vorbesitzer oder Lieferant bzw. basierend unter anderem auf Informationen von Vorbesitzer

oder Lieferant geben ausschließlich Informationen Dritter wieder. Sie sind nicht das Ergebnis eigener Untersuchung oder

Ermittlung des Verkäufers, bzw. Vermittlers und stellen keine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft dar, es sei denn,

dass ausdrücklich und schriftlich eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen wurde. Der Verkäufer bzw. Vermittler weist

darauf hin, dass vom Verkäufer, Vorbesitzer, Lieferanten des Verkäufers oder sonstigen Dritten gemachte Angaben, besonders

hinsichtlich Laufleistung und Unfallvorschäden keine vollständige verlässliche Auskunft über die tatsächliche Beschaffenheit des

Fahrzeuges bieten. Eher ist bei steigendem Alter, wie auch höherer Zahl der Vorbesitzer oder Art der Nutzung davon

auszugehen, dass Angaben z.B. zur Laufleistung und zu Unfallvorschäden von der tatsächlichen Beschaffenheit abweichen. Das

sich hieraus ergebende Risiko hinsichtlich der tatsächlichen Beschaffenheit der Sache wird vom Käufer übernommen.

Fahrleistung: (wenn zutreffend, ankreuzen)

a. Hinsichtlich der auf dem Tachometer des Fahrzeuges angegebenen Fahrleistung bestehen keine Bedenken zur

Übereinstimmung der Angabe mit der Gesamtfahrleistung…………………………………………………………………………….\ FZ_Tachostand\ KM

b. Hinsichtlich der auf dem Tachometer des Fahrzeuges angegebenen Fahrleistung bestehen auf Grund fehlender Nachweise

und/oder der Fahrzeuggeschichte Bedenken zur Übereinstimmung der Angabe mit der Gesamtfahrleistung ......

c. Hinsichtlich der auf dem Tachometer des Fahrzeuges angegebenen Fahrleistung bestehen erhebliche Bedenken zur

Übereinstimmung der Angabe mit der Gesamtfahrleistung, da u.a. auf Grund seiner besonderen Verwendung, und/oder

der Fahrzeuggeschichte und des Gesamteindrucks davon ausgegangen werden muss, dass die tatsächliche Laufleistung

des Fahrzeuges deutlich, möglicherweise bis zum mehrfachen über der angezeigten Laufleistung liegt .............

Dem Käufer ist dies bekannt. Alle vorstehenden und umseitigen Angaben stellen lediglich eine Beschreibung der vertraglichen

Beschaffenheit des Fahrzeuges dar. Eine Beschaffenheitsgarantie gewährt der Verkäufer in diesem Zusammenhang ausdrücklich

nicht. Das sich hieraus ergebende Risiko hinsichtlich der tatsächlichen Beschaffenheit der Sache wird vom Käufer übernommen.



VII. Untersuchungsbefund des Verkäufers: Ggf. hat der Verkäufer, bzw. Vermittler das Fahrzeug zusätzlich, z.B. nach dem

Fahrzeugcheck der GW 2002 des BVfK e.V. Bonn überprüft. Der Prüfungsumfang ergibt sich dann aus dem der Bestellung

beigefügten Protokoll. Das Protokoll und der enthaltene Untersuchungsbefund sind in diesem Fall, insbesondere hinsichtlich der

Beschaffenheit der Kaufsache, Gegenstand dieses Vertrages. Das Protokoll stellt, soweit nichts anderes vereinbart ist, keine

Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache dar. Die Untersuchung beschränkt sich auf eine Sicht- und ggf. Funktionsprüfung.

Eine weitergehende Untersuchung, insbesondere unter Demontage von Fahrzeugteilen, hat nicht stattgefunden.



VIII. Begutachtung des Fahrzeuges: Der Käufer hat, sofern er es wünscht, die Möglichkeit, den Zustand des Fahrzeuges

durch eine DEKRA-Siegel-Untersuchung oder eine vergleichbare Untersuchung eines Sachverständigen in den ersten sieben

Tagen ab Bestellung am Betriebssitz des Verkäufers überprüfen zu lassen. Sein Kostenbeitrag hierfür beträgt, soweit nicht

abweichend vereinbart, € 45,- . Ggf. weitergehende Kosten trägt der Verkäufer. Der Verkäufer übernimmt für den Inhalt des

Gutachtens keine Haftung. Gelangt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der tatsächliche Zustand des Fahrzeugs von dem im

Fahrzeugcheck genannten Zustand oder von dem bisher vertraglich vereinbarten Zustand deutlich abweicht, oder stellt er fest,

dass das Kfz. dem Käufer bisher nicht bekannte Schäden oder Mängel aufweist, ist der Käufer berechtigt, seine Bestellung bis

spätestens zum Ablauf der 2. Woche ab Bestellung zurückzuziehen, oder, falls bereits ein Kaufvertrag zustande gekommen ist,

von diesem ohne Kosten zurückzutreten. Erweist sich die Rücknahme der Bestellung oder der Rücktritt vom Vertrag in

Anbetracht des Gutachtens als berechtigt, übernimmt der Verkäufer unter entsprechender Freistellung des Käufers die gesamten

Kosten der Begutachtung. Der Käufer möchte von der Möglichkeit der Begutachtung Gebrauch machen:



IX. Abnahmetermin: Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes und/oder der Zahlung des Kaufpreises länger

als acht Tage ab Mitteilung der Bereitstellung, bzw. nach Übernahme des Fahrzeuges im Rückstand, so kann der Verkäufer dem

Käufer eine Nachfrist setzen und nach Ablauf dieser Frist durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurücktreten und

Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10% des vereinbarten

Bruttokaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer

einen geringeren Schaden nachweist.



X. Schiedsstelle: Ist der Verkäufer, bzw. Vermittler Mitglied im Bundesverband freier KFZ-Händler e.V. Bonn, kann der

Käufer im Streitfall dessen Schiedsstelle schriftlich anrufen. Einigungsvorschläge der Schiedsstelle sind für den Käufer kostenlos

und nur dann verbindlich, wenn sie von beiden Seiten angenommen werden. Wird eine Schiedsstelle auf Antrag beider Parteien

als Schiedsgutachter tätig, sind die von ihr getroffenen Feststellungen für beide Parteien verbindlich, es sei denn, sie sind

offenbar unrichtig. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Durch die Anrufung der

Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Adressat für den Kontakt zur Schiedsstelle ist der

BVfK e.V. 53113 Bonn Bundeskanzlerplatz/Reuterstr.241

Tel.: 0228 85 40 921 FAX: 0228 85 40 928

schiedsstelle@bvfk.de www.automobilverband.de



XI. Salvatorische Klausel: Soweit eine Regelung in einem Satz dieses Vertrages unwirksam ist, lässt dies die Wirksamkeit der

übrigen Vertragsbedingungen unberührt. Die unwirksame Regelung ist im vermuteten Interesse der Beteiligten in eine wirksame

Regelung umzudeuten.