I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und

Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei

Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist

abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung

des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb

der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die

Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den

Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung

nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus

dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des

Verkäufers.

II. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe

des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung

der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann

aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten

ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen

sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben

Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur

geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben

Vertragsverhältnis beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich

vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.

Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen,

nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins

oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern,

zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt

der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz

eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter

Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten

Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/

oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er

dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer

2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur

Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,

beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit

auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist

der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,

ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,

der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,

sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit

ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung

durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten

Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht,

wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten

wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche

Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit

Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.

Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer

2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses

Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob

fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des

Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen

beruhen sowie bei Verletzung von Leben,

Körper oder Gesundheit.

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten

eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes

Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand

zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten

Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4

dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer

der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub

von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag

zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon

unberührt.

IV. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb

von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von

seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 %

des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger

anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden

nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer

oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer

aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen

Eigentum des Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,

ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,

der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,

bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen

des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden

Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang

mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf

den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche

mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende

Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen

Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine

angemessene Sicherung besteht.

(Kraftfahrzeuge und Anhänger)

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) Stand: 12/2016

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht

zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

dem Verkäufer zu.

2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen

nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer

vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter

Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung

verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene

Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die

Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen

entbehrlich.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über

den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich

eine Nutzung einräumen.

VI. Haftung für Sachmängel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem

Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,

ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,

der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,

erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.

2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 sowie der Ausschluss

der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 Satz 2 gelten nicht

für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen

Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen

Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie

bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen

für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht

wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher

Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer

nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder

deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages

überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung

der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung

ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen

Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen

Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen

des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte

Schäden.

Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten

Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts

entsprechend.

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt

eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen

eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie

oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz

unberührt.

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer

geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von

Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung

über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,

kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung

des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb

wenden.

c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile

kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des

Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des

Kaufvertrages geltend machen.

Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

VII. Haftung für sonstige Schäden

1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VI.

Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen

Verjährungsfrist.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III Lieferung

und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige

Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die

Regelungen in Abschnitt VI. Haftung für Sachmängel“, Ziffer

3 und 4 entsprechend.

VIII. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus

der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel-

und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand

der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen

Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss

seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem

Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort

zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber

dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

IX. Außergerichtliche Streitbeilegung

1. Kfz-Schiedsstellen

a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild Meisterbetrieb der

Kfz-Innung“ oder das Basisschild Mitgliedsbetrieb der Kfz-

Innung“ oder Autohandel mit Qualität und Sicherheit“, können

die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über

gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht

von nicht mehr als 3,5 t mit Ausnahme über den Kaufpreis

die für den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz-Schiedsstelle

anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis

des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten

seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, durch Einreichung

eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz-

Schiedsstelle erfolgen.

b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der

Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung

für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren

Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf

Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.

e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn

bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg

während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt

die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten

nicht erhoben.

2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

(VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren

vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG

teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.