Neuwagen und Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und

Anhänger)

Stand: 01/2022

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten

des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutz-

fahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abge-

schlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des

näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils ge-

nannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt.

Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu

unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem

Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Ver- käufers in Textform.

Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers

gegen den Verkäufer.

Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es

der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim

Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungs-

ausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer

Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Ver-

käufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.

II. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe

des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der

Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann auf-

rechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist

oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind

Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein

Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf

Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich

vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfris-

ten beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen,

nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer

unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit

dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat

der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, be-

schränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf

höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten

und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er

dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2,

Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung set-

zen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, be-

schränkt sich der Anspruch bei leichter

Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist

der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öf-

fentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei

Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder

selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzan-

sprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch

Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haf-

tungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden

auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Liefer-

frist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten

des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des

Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 die-

ses Abschnitts.

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses

Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen

oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines

gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen so-

wie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten ein-

tretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Ver-

schulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum

vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,

verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Ter-

mine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände beding-

ten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu ei-

nem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käu-

fer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben da-

von unberührt.

IV. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von

acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im

Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzli-

chen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10%

des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzu-

setzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist

oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein

Schaden entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer

aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum

des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentli-

chen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein

Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,

bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des

Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbezie-

hung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zu-

stehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den

Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit

dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen

unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den

laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung

besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum

Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.

2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleis-

tungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom

Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung

des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er

dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung be-

stimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den ge-

setzlichen Bestimmungen entbehrlich.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über

den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine

Nutzung einräumen.

VI. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel

1. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist,

kann eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist für Sach-

mängel und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab Ablie-

ferung des Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam verein-

bart werden, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung

von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt

und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert verein-

bart wird.

Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen

gelten für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses

Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.

2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein

öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der

bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder

selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf un-

ter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelansprüche.

Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrläs-

sigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers,

seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beru-

hen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für

einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht

wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechts-

bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der weg nicht ausgeschlossen.

Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade

auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch-

führung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren

Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren

typischen Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Ver-

treter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers

für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vor-

sätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetz-

lichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei

Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine

etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen ei-

nes Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Be-

schaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer

geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist

dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in

Textform auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebs-

unfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Ver-

käufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.

c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile

kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufge-

genstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages

geltend machen.

Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

VII. Haftung für sonstige Ansprüche

1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VI.

Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten

die gesetzlichen Verjährungsfristen.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III Lieferung

und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadens-

ersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in

Abschnitt VI. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3

und 4 entsprechend.

3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und

Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder

digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug seine Funktion

auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese

digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen

Vorschriften der §§ 327 ff BGB.

VIII. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der

Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und

Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des

Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemei-

nen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt

oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt

der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprü-

chen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als

Gerichtsstand.

IX. Außergerichtliche Streitbeilegung

1. Kfz-Schiedsstellen

a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild Meisterbetrieb der Kfz-

Innung“ oder das Basisschild Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“,

können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über

gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von

nicht mehr als 3,5 t - mit Ausnahme über den Kaufpreis - die für

den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die

Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spä-

testens einen Monat nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sach- und

Rechtsmängel gem. Abschnitt VI. durch Einreichung eines Schrift-

satzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz-Schiedsstelle erfolgen.

c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für

die Dauer des Verfahrens gehemmt.

d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren

Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen

von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.

e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn be-

reits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während

eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schieds-

stelle ihre Tätigkeit ein.

f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten

nicht erhoben.

2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor ei-

ner Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen

und ist hierzu auch nicht verpflichtet.