Allgemeine Geschäftsbedingungen Autohaus Geesdorf
1. Geltungsbereich und Allgemeines
1.1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) gelten für alle
zwischen Autohaus Geesdorf und seinen Kunden (nachfolgend "Kunde" genannt) getätigten
Geschäften.
1.2. Autohaus Geesdorf ist Vertragspartner des Kunden.
Für einzelne der nachfolgenden Regelungen wird unterschieden, ob der Kunde ein
Verbraucher im Sinne von §13 BGB oder ein Unternehmer im Sinne von §14 BGB ist. Bei
Regelungen die für Verbraucher und Unternehmer unterschiedlich sind, wird im Text
zwischen Verbrauchern (§13 BGB) und Unternehmern (§14 BGB) unterschieden.
Bezieht sich der Text auf "Kunde", gilt die Regelung sowohl für Verbraucher als auch für
Unternehmer.
1.3. Es gelten ausschließlich die AGB von Autohaus Geesdorf.
1.4 Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamten
Geschäftsverbindungen mit unseren Kunden. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden
Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als verbindlich an. Jede abweichende
Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Der Käufer verzichtet auf die
Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser
Schweigen oder durch unsere Lieferung zum Vertragsinhalt.
1.5 Abweichende Bestimmungen des Unternehmers gelten nur, wenn deren Geltung
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Das gilt auch dann, wenn Autohaus Geesdorf in
Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des
Unternehmers seine Leistungen vorbehaltlos ausführt.
2. Angebote, Bestellungen Lieferzeiten & Lieferung
2.1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und Zwischenverkauf vorbehalten.
2.2 Unsere Fahrzeugangebote bestehen aus Lagerfahrzeugen, Bestellfahrzeugen &
Außenlagerbeständen unserer Lieferanten.
Lieferzeitangaben, Ausstattungsmerkmale sowie technische Daten und Lieferfähigkeit für
Bestellfahrzeuge & Außenlagerfahrzeuge sind unverbindliche Angaben unserer Lieferanten,
welche wir unverbindlich an unsere Kunden weitergeben.
2.3 Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung von Ziffer 2 Abs. 2 und durch
Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei uns oder unseren Lieferanten z.B.
Verkehrsstörungen, Streik, Modellwechsel, Produktionsstörungen jeglicher Art usw.
behindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Käufer kann vom Vertrag nur
zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene
Nachfrist setzt.
Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen
können.
2.4 Wird uns die Vertragserfüllung aus den Ziffer 2 Abs. 2 und 3 genannten Gründen ganz
oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferfrist frei.
2.5 Von der Behinderung von Ziff. 2 Abs. 2 und 3 und der Unmöglichkeit nach Abs. 4 werden
wir den Käufer umgehend verständigen.
2.6 Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind nach
Maßgabe von Ziffer 4 ausgeschlossen.
2.7 Der Kunde hat bei einer Bestellung von Bestellfahrzeugen auf Antrag des Verkäufers eine
Anzahlung in Höhe von mindestens 10 % des Gesamtwertes, einschließlich des
ausgewiesenen darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages, innerhalb von 3 Werktagen nach
der unterschriebenen Bestellung zu leisten. Die Anzahlungen können bis zu 50 % der
Gesamtsumme betragen.
Diese Anzahlung dient zur Bestellung Ihrer bestellten Waren bei unserem Lieferanten, welche
wir zwischen Ihnen und unserem Lieferanten vermitteln.
Eine verspätete Anzahlung kann zur Folge haben, dass die bestellte Ware erst zum
nächstmöglichen Bestellturnus zur Produktion eingesteuert werden kann und somit sich die in
der Bestellung angegebene Lieferzeit um mindestens weitere 4 Wochen verlängern kann.
Sofern bei uns keine Anzahlung des Kunden eingegangen ist, wird der Verkäufer die
Bestellung des Kunden nicht weitergeben können. Sollte die Anzahlung des Kunden nicht in
einem angemessenen Zeitraum erfolgen, befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug und es
gelten die unter "Zahlungsverzug" geregelten Bedingungen aus unseren AGB.
2.8 Innovationsprämie: Die Gewährung der zeitlich begrenzten, staatlichen Innovationsprämie
für Elektro- und Plug-In-Hybridfahrzeuge, wird durch den Verkäufer nicht garantiert. Bitte
informieren Sie sich vor Kauf über die derzeit geltenden rechtlichen Bestimmungen.
3. Aufwendungen bei Gebrauchtfahrzeugen
3.1 Die von uns angegebenen Aufwendungskosten sind unverbindlich. Diese übernehmen wir
so, wie unsere Lieferanten uns diese angeben. Durch die kostengünstigen
Stundenverrechnungssätze im Herkunftsland und der Bewertungskriterien der Hersteller
durch Smart-Repair-Verfahren ergibt sich, dass die Aufwendungskosten in Deutschland höher
sein können, als wie wir es unverbindlich weitergeben. Deshalb empfehlen wir Ihnen
folgendes zu beachten: Aufwendungen pro 200,- € netto haben in der Regel Aufwendungen
an ca. 1 bis 3 Teilen (Lack/Spot/Fehlteile). Auf Wunsch kann ein Angebot zur Beseitigung
der Aufwendungen unterbreitet werden. Durch die Abholung des Fahrzeuges erklärt sich der
Käufer oder sein Bevollmächtigter mit der Höhe der Aufwendungskosten einverstanden und
eine nachfolgende Beanstandung ist ausgeschlossen.
4. Vertragsschluss
4.1 Die Angebote von Autohaus Geesdorf sind freibleibend. Vertragsgegenstand von
Kaufverträgen zwischen Autohaus Geesdorf und einem Kunden können Neufahrzeuge,
Gebrauchtwagen (beispielsweise mit Tages- oder Kurzzeitzulassungen) sowie deren
Zubehörteile sein.
4.2 Ein Vertrag mit Autohaus Geesdorf kommt nach Maßgabe der folgenden Regelungen
zustande:
4.3 Auf konkrete Anfrage des Kunden hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeuges oder eines
bestimmten Zubehörteils erhält dieser einen Kaufvertragsentwurf von Autohaus Geesdorf,
welchen der Kunde bei Kaufabsicht komplettiert und unterzeichnet an Autohaus Geesdorf
zurücksendet (Angebot).
4.4 Nach Übersendung des Angebotes an Autohaus Geesdorf, kann Autohaus Geesdorf dieses
noch weiter im Hinblick auf die Fahrzeugbeschaffenheit, wie z.B. exakte
Kilometerlaufleistung sowie das Datum der Erstzulassung konkretisieren.
4.5 Der Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn Autohaus Geesdorf das Angebot
(Bestellung) des Kunden unter Einbeziehung der AGB annimmt und mit einer `Verbindlichen
Bestellung` bestätigt (Annahme).
4.6 Handelsübliche sowie unwesentliche technische oder farbliche Änderungen der seitens
Autohaus Geesdorf zu liefernden Fahrzeuge bleiben vorbehalten, soweit diese für den Kunden
zumutbar sind und keinen Einfluss auf die Werthaltigkeit des Fahrzeuges haben.
4.7 Autohaus Geesdorf kann von dem Kaufvertrag zurücktreten, wenn das Fahrzeug aus nicht
von Autohaus Geesdorf zu vertretenen Gründen nicht verfügbar ist. Autohaus Geesdorf
verpflichtet sich im Fall der Nichtverfügbarkeit den Kunden unverzüglich zu informieren und
eine bereits geleistete Vergütung unverzüglich zurück zu erstatten.
4.8 Bei Leistungen Dritter, welche über die Webseite von Autohaus Geesdorf angeboten
werden (Finanzierung, Leasing, u.ä.), wird Autohaus Geesdorf nicht Vertragspartner.
Die Verträge werden mit den einzelnen Unternehmen selbst geschlossen. Autohaus Geesdorf
ist weder Organ, noch Vertreter, noch Erfüllungsgehilfe des Dritten.
4.9 Soll ein Kaufvertrag zwischen Autohaus Geesdorf und dem Kunden über die
Inzahlungnahme eines Kundenfahrzeuges geschlossen werden, gibt zunächst der Kunde die
Beschaffenheitsangaben seines Fahrzeuges und seine Preisvorstellung an, die er Autohaus
Geesdorf übermittelt. Danach überprüft Autohaus Geesdorf im Rahmen einer technischen und
optischen Kontrolle die Angaben und die Preisvorstellung zum Fahrzeug. Einigt sich
Autohaus Geesdorf mit dem Kunden innerhalb von 7 Werktagen nach der Kontrolle auf einen
Kaufpreis, ist der Kaufvertrag geschlossen.
4.10 Käufer werden darauf hingewiesen, dass wir kein klassischer Neuwagen-Vertragshändler
sind und überwiegend EU-Fahrzeuge aus dem Ausland importieren, welche unter Umständen
mehr als 1 Jahr nach der Produktion gestanden haben können oder eine Kurzzeit- oder
Tageszulassung haben. Zwar sind es EU-Fahrzeuge mit 0 Km., aber jedoch Gebrauchtwagen
nach deutschem Recht.
5. Lieferung der Fahrzeuge
5.1 Grundsätzlich hat der Kunde das Fahrzeug sowie mögliche Zubehörteile am Geschäftssitz
von Autohaus Geesdorf, Melkenweg 8, 53557 Bad Hönningen abzuholen.
5.2 Kann der Kunde zu der Abholung nicht persönlich erscheinen, wird das Fahrzeug nur
gegen Vorlage einer Vollmacht an die abholende Person übergeben.
5.3 Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden liefert Autohaus Geesdorf das Fahrzeug sowie
Zubehörteile innerhalb Deutschlands zum Kunden (Hauszustellung). Die Transportkosten
sind vom Kunden zu tragen. Eine Hauszustellung erfolgt nur bei einer vorherigen Zahlung
mittels Überweisung.
5.4 Im Falle der Hauszustellung trifft Autohaus Geesdorf mit Übergabe des Fahrzeugs an den
Spediteur keine Haftung für Beschädigung oder Untergang des Fahrzeuges.
5.5 Gefahrenübergang (Transportschäden, u.s.w.):
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Fahrzeuge unser Lager verlassen. Auch für
den Fall, dass der Käufer den Verkäufer beauftragt die Fahrzeuge durch einen Spediteur zu
verladen.
Die Transporte sind nach Bedingungen der CMR (Internationale Vereinbarung über
Beförderungsverträge auf Straßen) versichert, jedoch ist der Käufer in der Pflicht bei Ankunft
der Fahrzeuge zu prüfen und etwaige Transportschäden auf dem CMR schriftlich zu
vermerken und noch am selben Tag der Spedition diese schriftlich anzuzeigen. Tut er dies
nicht, so erlischt die Forderung des Schadenersatzes.
Der Käufer kauft nach Kenntnisnahme und unter Anerkennung der allgemeinen
Geschäftsbedingungen bei oben genannter Firma (Verkäufer).
6. Liefertermine
6.1 Lieferfristen und -termine sind nur dann für Autohaus Geesdorf bindend, wenn sie im
Vertrag schriftlich vereinbart werden.
6.2 Eine Übergabe des Fahrzeuges findet sowohl bei Abholung als auch bei einer
Hauszustellung grundsätzlich nur bei vorheriger vollständiger Zahlung des Kaufpreises und
im Falle des Leasing- oder Finanzierungskaufes nach Zahlung durch die finanzierende Bank
oder des Leasingunternehmens statt.
6.3 Fälle von unverschuldeten Verzögerungen, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt oder starke
Nachfrage berechtigen Autohaus Geesdorf, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Soweit dem Kunden infolge der
Verzögerung die Annahme der Ware nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche
Erklärung, frühestens aber nach 30 Tagen, vom Vertrag zurücktreten.
7. Beschaffenheit des Fahrzeuges
7.1 Als Beschaffenheit des Fahrzeuges gelten ausschließlich die in dem Kaufvertragsformular
angeführten Fahrzeugdaten.
8. Gewährleistung / Garantie
8.1 Gegenüber Unternehmern die gewerblich im Fahrzeughandel tätig sind, erfolgt der
Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
8.2. Gegenüber sonstigen Unternehmern und Verbrauchern haftet Autohaus Geesdorf für
Sachmängel beschränkt.
a) Zu allen Fahrzeugen werden Auslieferungs-Protokolle ausgehändigt. Darin werden, falls
vorhanden, optische Mängel bei der Auslieferung festgehalten. Sofern in dem AuslieferungsProtokoll keine Vermerke vorhanden sind, können danach jegliche Reklamationen nicht mehr
beanstandet werden.
b) Ansprüche des Käufers wegen technischen Mängeln verjähren entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen innerhalb eines Jahres nach der Auslieferung des
Kaufgegenstandes.
Für alle Bauteile die unter die Hersteller-Garantie fallen, sind wir nicht verantwortlich.
c) Da wir unsere Fahrzeuge überwiegend aus Miet- und oder Leasingwagen-Beständen
beziehen, können diese unter Umständen instand gesetzte Unfallschäden besitzen, welche
dem Verkäufer nicht bekannt sind. Sie können die Lackierung sowie auch Karosseriearbeiten
beinhalten. Falls wir mit Fahrzeugen mit Dellen, Beulen, Kratzern, etc. beliefert werden,
lassen wir sie fachgerecht und ausstellungsfertig vorbereiten. Für diese Fälle kann der Käufer
keinen Schadensersatz, Wandlung oder Wertminderung beanspruchen.
d) Sollte es vorkommen, dass ein Fahrzeug nicht fachgerecht instand gesetzt worden ist oder
dass die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges beeinträchtigt worden ist; und es kann nachgewiesen
werden, dass dieser Mangel vor der Auslieferung von uns bestanden hat, so muss der Käufer
dem Verkäufer das Fahrzeug zur Verfügung stellen, damit dieser Mangel fachgerecht
beseitigt werden kann.
Wie gesetzlich geregelt muss dem Verkäufer direkt die Gelegenheit gegeben werden um
Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Für diese Arbeiten muss das Fahrzeug dort
abgegeben werden, wo es ausgeliefert worden ist. Falls der Käufer doch eine andere Werkstatt
beauftragt, besteht somit kein Anspruch auf eine Kostenübernahme. Für die Zeit der
Ausbesserungsarbeiten kann der Käufer kein Mietwagen oder Ersatzwagen zur Verfügung
gestellt bekommen. Auch die Kosten hierfür werden vom Verkäufer nicht übernommen.
8.3. Stellt der Kunde Mängel fest, hat er diese schriftlich, detailliert und möglichst unter
Beifügung eines Gutachtens oder Kostenvoranschlages einer Fachwerkstatt zu übermitteln.
Die Kosten hierfür übernehmen Autohaus Geesdorf nicht.
Vor der Erstellung eines Gutachtens durch einen unabhängigen Sachverständigen hat der
Verbraucher die Einverständniserklärung von Autohaus Geesdorf hinsichtlich der
Kostenübernahme einzuholen.
Ferner ist Autohaus Geesdorf berechtigt, soweit dem Verbraucher zumutbar, auf eigene
Kosten die Anfertigung eines Gutachtens durch einen von Autohaus Geesdorf zu
bestimmenden unabhängigen Gutachter zu verlangen.
8.4. Sofern Autohaus Geesdorf gegenüber Unternehmern eine Gewährleistung übernommen
hat (siehe Ziffer 8.1.) und ein Mangel vorliegt, erfolgt die Nachbesserung nach Wahl von
Autohaus Geesdorf durch Ersatzlieferung oder kostenlose Beseitigung des Mangels.
Kann der Mangel nicht beseitigt werden oder ist ein Nachbesserungsversuch zweimal
fehlgeschlagen, hat der Verbraucher das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder von dem
Vertrag zurück zu treten.
8.5. Im Falle einer nicht berechtigten Mängelrüge, weil Autohaus Geesdorf für den Mangel
nicht verantwortlich ist, besteht keine Kostentragungspflicht von Autohaus Geesdorf.
8.6. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
8.7. Sofern für das Fahrzeug eine Garantie abgegeben wurde, erstreckt sich diese zunächst in
einer etwaig verbleibenden Herstellergarantie und wird danach über eine Anschluss- bzw.
Gebrauchtwagengarantie bei einem externen Versicherungsunternehmen, das dem Kunden
bekannt gegeben wird, bis zur vertraglich vereinbarten Gesamtdauer sichergestellt.
Garantiegeber ist nicht Autohaus Geesdorf, sondern das Garantie übernehmende
Versicherungsunternehmen.
Der Inhalt der Garantie ergibt sich aus den jeweiligen Vertragsbedingungen des Herstellers
oder des Versicherungsunternehmens.
Die Kosten für den Abschluss der Anschluss- bzw. Gebrauchtwagengarantie übernimmt nicht
Autohaus Geesdorf und ist gesondert vom Käufer in eigener Rechnung abzuschließen.
8.8. Unsere Fahrzeuge importieren wir als freie Händler (kein klassischer Neuwagen-Händler)
überwiegend aus dem Ausland.
Diese kaufen wir von Lagerbeständen auf, welche unter Umständen mehr als 1 Jahr nach der
Produktion gestanden haben können. Zwar sind es (EU)-Neuwagen mit 0 Km., jedoch
Gebrauchtwagen nach deutschem Recht.
8.9. Bei einigen Fahrzeugen ist es notwendig, dass die Fahrzeuge im Ausland eine
Tageszulassung erhalten, was bedeutet, dass die Herstellergarantie ab diesem Datum beginnt,
und dass keine Garantie oder Gewährleistung über die volle Garantielaufzeit des Herstellers
gegeben werden kann. Für die Durchsetzung der Garantieansprüche übernehmen wir keine
Haftung.
8.10 Sollten wir die durch uns angeforderten Garantiedokumente nicht erhalten, so
übernehmen wir hierfür keinerlei Haftung!
Dieser genannte Haftungsausschluss gilt sowohl für EU-Fahrzeuge, als auch für Fahrzeuge,
welche nicht aus Ländern der EU stammen. Falls es für Fahrzeuge aus Nicht-EU-Ländern
eine deutschlandweite Garantiezusage seitens unseres Lieferanten zugesagt wird, teilen wir
Ihnen diese Information, unter Ausschluss jeglicher Haftungsansprüche für dessen
Durchsetzung, mit.
8.11 Der Verkäufer gibt keinerlei Garantie. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass
eventuelle Garantiefälle/Gewährleistungsfälle vor der Behebung durch einen autorisierten
Vertragshändler vom Hersteller als Garantiefall/Gewährleistungsfall anerkannt werden
müssen.
Der Umfang der Garantie richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen des
Herstellerwerkes.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die seitens Autohaus Geesdorf gelieferten Fahrzeuge bleiben bis zum vollständigen
Ausgleich aller aus dem Kaufvertrag zwischen dem Kunden und Autohaus Geesdorf
bestehenden Forderungen und bis zur Einlösung etwaiger LZB (Landeszentralbank)-Schecks
Eigentum von Autohaus Geesdorf.
9.2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz am
Fahrzeugbrief Autohaus Geesdorf zu.
Der Fahrzeugbrief wird dem Kunden grundsätzlich erst nach vollständiger Begleichung aller
offenen Forderungen übergeben.
9.3. Wird dem Kunden ausnahmsweise der Fahrzeugbrief vor vollständiger Zahlung der
Kaufpreisforderung zwecks Ummeldung des Fahrzeugs gemäß § 25 StVZO übergeben, bleibt
der Eigentumsvorbehalt sowohl an dem Fahrzeug als auch dem Fahrzeugbrief bestehen.
Der Kunde verpflichtet sich, den Kfz-Brief nur für die Ummeldung zu nutzen und ihn im
Falle des Leasing- bzw. Finanzierungskaufes an Autohaus Geesdorf zurückzugeben.
9.4. Der Kunde ist bis zur vollständigen Begleichung aller zu Gunsten von Autohaus Geesdorf
bestehenden Forderungen nicht berechtigt, das Fahrzeug oder den Kfz-Brief auf Dritte zu
übertragen oder anderweitig darüber zu verfügen (z.B. durch Verpfändung, etc.). Der Kunde
hat Autohaus Geesdorf über jeglich mögliche Gefährdung der Ware, insbesondere über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter an den Fahrzeugen, unverzüglich zu unterrichten.
9.5. Autohaus Geesdorf ist berechtigt, bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und
die Fahrzeuge heraus zu verlangen.
9.6. Sofern der Kunde die Ware mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Autohaus
Geesdorf im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußert, tritt er bereits jetzt alle
Forderungen und Ansprüche, die ihm durch die Weiterveräußerung der Ware gegen Dritte
zustehen, an Autohaus Geesdorf ab. Autohaus Geesdorf nimmt hiermit diese Abtretung an.
Der Kunde bleibt bis auf Weiteres zur Einziehung der Forderung ermächtigt; Autohaus
Geesdorf behält sich aber vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät.
Auf Verlangen von Autohaus Geesdorf hat der Kunde den Namen des Schuldners der
abgetretenen Forderung mitzuteilen und diesem die Abtretung anzuzeigen.
10. Rügeverpflichtung
10.1 Ist der Kunde ein Vollkaufmann, muss er etwaige Mängel des Fahrzeugs unverzüglich
schriftlich rügen (§ 377 HGB).
11. Kaufpreiszahlung
11.1 Wir weisen darauf hin, dass wir ein Multi-Marken Automobil-Großhandel (Discounter)
sind. Unsere Gewinnmargen werden so kalkuliert, dass beim Eintreffen der Fahrzeuge in
unserem Lager sofort vom Kunden ohne Abzug bezahlt werden müssen.
11.2 Sonderaktionsfahrzeuge (Fahrzeuge versehen mit einem *) sind sofort vor Verladung zu
bezahlen, wenn sie im Herkunftsland bereitstehen.
11.3 Ziffer 11 Abs.1 und 2 hat auch seine Gültigkeit bei Teillieferungen von
Mengenabnahmen/-bestellungen.
11.4 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung vom Käufer von Ziffer I, Abs.1-2-3 werden dem Käufer
folgende Standkosten berechnet:
- für Wiederverkäufer ab dem 5. Werktag 10 € netto, zuzüglich gültiger MwSt. pro
Kalendertag.
- für Privat / Firmenkunden ab dem 10. Werktag 10 € netto, zuzüglich gültiger MwSt. pro
Kalendertag.
11.5 Ist der Käufer mit einem früheren Fahrzeug oder sonstiger Zahlung im Verzug sind wir
berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstandenen Schadens
verpflichtet zu sein.
11.6 Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn es auf
demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir
die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.
11.7 Die Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen aus
unserer Geschäftsverbindung unser Eigentum.
Der Kunde hat die im Kaufvertrag genannte Vergütung zu entrichten. Etwaige
Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
11.8 Die Zahlung durch den Kunden hat, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
ist, unverzüglich nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug, im Fall der Abholung
spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs zu erfolgen.
11.9 Hat der Kunde seinen Sitz im Ausland oder ist der Vertragsgegenstand in das Ausland zu
liefern, ist der Kunde nach Vertragsschluss verpflichtet, einen Anzahlung in Höhe von 5 %
des Brutto-Kaufpreises, mindestens aber € 500,00 an Autohaus Geesdorf zu zahlen. Erfüllt
der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen trotz Fälligkeit nicht, nimmt der den
Vertragsgegenstand trotz Bereitstellung nicht an oder tritt Autohaus Geesdorf aus Gründen
die Autohaus Geesdorf nicht zu vertreten hat, vom Kaufvertrag zurück, ist Autohaus Geesdorf
berechtigt, die Anzahlung als Vertragskosten einzubehalten. Eine Rückzahlungsverpflichtung
besteht nicht. Macht Autohaus Geesdorf weitergehende Schadensersatzansprüche geltend,
wird die Anzahlung darauf verrechnet.
11.10 Während eines Verzugs ist eine Geldforderung gegenüber Verbrauchern mit 5 % und
gegenüber Unternehmern mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
11.11 Zur Sicherheit und im Interesse des Kunden erfolgt die Zahlung - soweit nichts anderes
vereinbart ist (beispielsweise bei Einbeziehung von Leasinggesellschaften) - durch
Überweisung auf unser Konto oder in Ausnahmefällen in bar, wobei die beiden letzten
Varianten nur für den Fall der Abholung
i.S. v. Ziff. 5.1 zulässig sind. Die jeweilige Zahlungsart erfolgt nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen:
11.11.1 Überweisung auf unser Konto. Der Kunde hat den Kaufpreis unter Angabe der
Kundennummer auf das eigens hierfür bei der VR-Bank Neuwied-Linz eingerichtetes Konto
des Autohauses Geesdorf zu überweisen. Eine rechtsgrundlose Abnahmeverweigerung ist
jedoch unbeachtlich.
11.11.2 Zahlung per Scheck. Zahlt der Kunde per Scheck, werden nur bankbestätigte Schecks
einer Landeszentralbank entgegen genommen.
11.11.3 Zahlung in bar. Eine Zahlung in bar ist nur in großen Scheinen möglich.
Aufgrund der Vorgaben des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren
Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) ist Autohaus Geesdorf verpflichtet, bei Barzahlung die
zahlende Person zu Identifizieren. D.h. Namen, Geburtsdatum, Geburtsort,
Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Art, Nummer und ausstellende Behörde des Ausweises
aufzunehmen. Zur Sicherstellung dieser Vorschriften ist der Kunde verpflichtet, bei
Barzahlung seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass zur Vornahme einer Fotokopie
vorzulegen.
11.12 Eine rechtsgrundlose Verweigerung der Abnahme des Fahrzeugs und/oder der
Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls verpflichten zum Schadenersatz.
11.13 Autohaus Geesdorf hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn der sich aus dem
Kaufvertrag ergebende Kaufpreis nebst Nebenkosten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer nicht
vor Übergabe des Fahrzeuges gezahlt ist.
11.14 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung gegenüber Autohaus Geesdorf, nur wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch Autohaus Geesdorf anerkannt
wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf
demselben Vertragsverhältnis beruht.
11.15 Fahrzeugabholungen sind nur unter folgenden Zahlungsbedingungen möglich:
11.15.1. Barzahlung: Beim Kassenpersonal einzahlen und die Zahlungsquittung als
Zahlungsnachweis mitnehmen.
11.15.2. Überweisung: Die Überweisung muss mindestens 1 Tag vor Abholung unserem
Geschäftskonto gutgeschrieben worden sein. Ist dies nicht der Fall, so muss eine
Überweisungsbestätigung von der Bank im Original mit den Schriftlichen Vermerk der Bank
vorliegen, dass die Überweisung unwiderruflich überwiesen ist.
Mit Datum, Stempel & Unterschrift des berechtigten Bankangestellten mit Namen und
Telefonnummer.
11.15.3. Scheckzahlung: Wir akzeptieren nur Bankschecks der LZB mit dem schriftlichen
Vermerk der Bank, dass es unwiderruflich eingelöst wird.
Mit Datum, Stempel & Unterschrift des berechtigten Bankangestellten mit Namen und
Telefonnummer.
11.15.4. Bei Finanzierungs- & Leasingverkäufen ist die Auslieferung des Fahrzeuges an den
Käufer erst dann möglich, wenn die Finanz- bzw. Leasinggesellschaft alle angeforderten
Dokumente erhalten und den Verkäufer ausbezahlt hat.
11.15.5. Zur Entgegennahme von Barzahlungen und Zahlungen jeglicher Art ist nur unser
Kassen-Personal berechtigt.
12 . Abnahme
12.1 Der Verbraucher ist verpflichtet das Fahrzeug innerhalb von 10 Tagen, dem
Unternehmer innerhalb von 5 Tagen, nach Mitteilung einer Bereitstellungsanzeige
abzunehmen und die Abnahme schriftlich zu bestätigen (Abnahmebescheinigung). Im Falle
der Nichtabnahme kann Autohaus Geesdorf von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch
machen.
12.2 Verlangt Autohaus Geesdorf Schadensersatz, beträgt dieser pauschalisiert bei Neuwagen
15 % und bei Gebrauchtwagen 10 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises. Der Schaden ist
höher oder niedriger anzusetzen, wenn Autohaus Geesdorf einen höheren oder der Kunde
einen niedrigeren Schaden nachweist.
13 . Haftung
13.1 Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, nach Maßgabe dieser
Bedingungen für einen Schaden aufzukommen der leicht fahrlässig verursacht wurde, so
haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
13.2 Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossenen
Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für
etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder
Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
13.3 Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden
wird nicht gehaftet.
13.4 Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
13.5 Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt 5 abschließend geregelt.
13.6 Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen
und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden.
14. Fahrzeugdaten
14.1 Bei importierten Fahrzeugen aus dem Ausland können die Werte der Emission, des
Verbrauchs, der Typklasse, der Kilowatt-Zahl, der Ausstattung und die Steuerdaten gegenüber
den deutschen Fahrzeugen abweichen.
15. Gerichtsstand
15.1 Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Verkäufers.
15.2 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers
gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
16. Fahrzeugdokumente
16.1 Unsere Fahrzeugpreise verstehen sich inklusive dem COC-Dokument oder einem
Zulassungsberechtigten TÜV-Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung nach § 13
EG-FGV bei Import-Fahrzeugen oder gegebenenfalls der ausländischen
Zulassungsbescheinigung. Bei Vorlage dieser Dokumente kann bei dem zuständigen
Straßenverkehrsamt die Anmeldung (Zulassungsbescheinigungen Teil 1 & 2) des Fahrzeuges
beantragt werden.
16.2 Die Zusendung der erforderlichen Zulassungsdokumente erfolgt auf dem einfachen
Postweg. Für den Fall eines Verlustes auf dem Postweg können wir nicht verantwortlich
gemacht werden. Eine Zusendung per Einschreiben Einwurf oder Einschreiben Rückschein ist
auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Aufpreis möglich.
16.3 Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache.
17. Es gilt grundsätzlich der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis. Nur für den Fall, dass sich
nach Vertragsschluss der vom Verkäufer an seine Lieferanten zu zahlende Einkaufspreis für
das bestellte Fahrzeug erhöht, ist der Verkäufer berechtigt, die Preissteigerung an den Käufer
in voller Höhe weiter zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10% des ursprünglich
vereinbarten Kaufpreises, ist der Verkäufer und Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag
berechtigt.
18 . Änderung dieser AGB, Salvatorische Klausel
a) Autohaus Geesdorf behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen
zu ändern.
b) Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen
davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem
Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am
nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
Bad Hönningen, 16.09.2022