Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers



1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutz-

fahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abge-

schlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des

näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils ge-

nannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.

Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich

zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem

Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäu-

fers.

II. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe

des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der

Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann auf-

rechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist

oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht

kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem

Kaufvertrag beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbind-

lich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Liefer-

fristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen,

nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder ei-

ner unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu lie-

fern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in

Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,

beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers

auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/

oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem

Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz

1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,

beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf

höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine

juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtli-

ches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss

des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständi-

gen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche

bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch

Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten

Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Scha-

den auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Liefer-

frist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschrei-

ten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte

des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer

3 dieses Abschnitts.

5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten ein-

tretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Ver-

schulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum

vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu lie-

fern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten

Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände be-

dingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu

einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der

Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben

davon unberührt.

IV. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht

Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle

der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen

Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des

Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzuset-

zen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder

der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein

Schaden entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer

aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum

des Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein

öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der

bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder

selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentums-

vorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen

den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Aus-

gleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forde-

rungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den

Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit

dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen

unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den

laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung

besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum

Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem

Verkäufer zu.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufver-

trag zurücktreten.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den

Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine

Nutzung einräumen.

VI. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem

Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein

öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der

bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder

selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf

unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.

Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäu-

fer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes verein-

bart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.

2. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer

geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist

dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der

Anzeige auszuhändigen.

3. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebs-

unfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des

Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.

4. Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile

kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kauf-

gegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertra-

ges geltend machen.

Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadenser-

satz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.

VII. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für

einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht

wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflich-

ten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach sei-

nem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfül-

lung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages

überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer

regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den

bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden

Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Sum-

menversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwa-

ige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versi-

cherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung

durch die Versicherung.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine

etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen ei-

nes Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines

Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unbe-

rührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschlie-

ßend geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Ver-

treter, Erfüllungsgehilfen und Betriegsangehörigen des Verkäufers

für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Ver-

letzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

VIII. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)

(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-

gewicht von nicht mehr als 3,5 t)

1. Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild Meisterbetrieb der Kfz-

Innung“ oder das Basisschild Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“

oder Autohandel mit Qualität und Sicherheit“, können die Par-

teien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag mit Ausnahme über

den Kaufpreis die für den Sitz des Verkäufers zuständige Schieds-

stelle des Kfz-Gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich

und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor

Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes,

erfolgen.

2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht

ausgeschlossen.

3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die

Dauer des Verfahrens gehemmt.

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Ge-

schäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen

von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.

5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits

der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während ei-

nes Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle

ihre Tätigkeit ein.

6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht

erhoben.

IX. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der

Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und

Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des

Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemei-

nen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland ver-

legt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum

Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt

bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen

Wohnsitz als Gerichtsstand.