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Neuwagen-Verkaufsbedingungen
(Kraftfahrzeuge und Anhänger)
Unverbindliche Empfehlung des Verbandes
der Automobilindustrie e. V. (VDA), des Verbandes
der Internationalen Kraftfahrzeughersteller
e.V. (VDIK) und des
Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe
e. V. (ZDK)
Stand: 12/2016
I. Vertragsabschluss/Übertragung von
Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens
bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs
Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich
auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen)
bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer
vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn der Verkäufer die Annahme
der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes
innerhalb der jeweils genannten
Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung
ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,
den Besteller unverzüglich zu unterrichten,
wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten
des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Preise
…
III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes
und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen
sind Gegenforderungen des Käufers
aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen,
soweit es auf Ansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten
eines unverbindlichen Liefertermins
oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer
auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt
sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf
zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer
vorhanden sind. Mit dem Zugang der
Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei
leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt
der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer
nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß
Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine
angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch
bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens
25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist
der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche
statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist,
die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet
er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
Der Verkäufer haftet nicht,
wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt
der Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann
nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse
dieses Abschnitts gelten nicht für
Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters
oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie
bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
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6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder
dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den
Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin
oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,
verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts
genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von
mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben davon unberührt.
7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen
im Farbton sowie Änderungen des
Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben
während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die
Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung
der Interessen des Verkäufers für
den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer
oder der Hersteller zur Bezeichnung der
Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes
Zeichen oder Nummern gebraucht,
können allein daraus keine Rechte hergeleitet
werden.
V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer
von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch
machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz,
so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises.
Der Schadenersatz ist höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
einen höheren Schaden nachweist oder der
Käufer nachweist, dass ein geringerer oder
überhaupt kein Schaden entstanden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich
der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum
des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des
Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich
von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer
zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit
dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende
Forderungen unanfechtbar erfüllt hat
und für die übrigen Forderungen aus den laufenden
Geschäftsbeziehungen eine angemessene
Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung
Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer
zu.
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und
Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht
vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag
zurücktreten und/oder bei schuldhafter
Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz
statt der Leistung verlangen, wenn er dem
Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur
Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung
ist entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung
und nimmt er den Kaufgegenstand wieder
an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber
einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen
Verkaufswert des Kaufgegenstandes im
Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf
Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich
nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert
werden kann, wird nach Wahl des Käufers
ein öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil
Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen
Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt
die erforderlichen Kosten der Rücknahme und
Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten
betragen ohne Nachweis 5 %
des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der
Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt
keine Kosten entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht,
darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder
verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung
einräumen.
VII. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
verjähren entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung
des Kaufgegenstandes.
3
Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist
von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz
2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von
Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen
sowie bei Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so
haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die
der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem
Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Kaufvertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer
regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung
der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen des Verkäufers für
von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und
den vorgenannten Haftungsausschluss gilt
Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der
Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom
Hersteller/Importeur für die Betreuung des
Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben
geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer
den Verkäufer hiervon unverzüglich zu
unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung
erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen
von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche
Bestätigung über den Eingang der Anzeige
auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der
Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/
Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes
anerkannten dienstbereiten
Betrieb zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten
Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Kaufvertrages
geltend machen.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
6. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand
werden Mängelbeseitigungsansprüche
nicht berührt.
VIII. Haftung für sonstige Schäden
1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht
in Abschnitt VII. Haftung für Sachmängel“
geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen
Verjährungsfrist.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt
IV. Lieferung und Lieferverzug“ abschließend
geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche
gegen den Verkäufer gelten die
Regelungen in Abschnitt VII. Haftung für
Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im
Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers
gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als
Gerichtsstand.
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X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
im Sinne des VSBG teilnehmen
und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
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Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen
(Kraftfahrzeuge und Anhänger)
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes
Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V.
(ZDK)
Stand: 12/2016
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten
und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis
10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen
gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung
des näher bezeichneten Kaufgegenstandes
innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich
bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der
Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller
unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung
nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des
Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon
ausgenommen sind Gegenforderungen des
Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus
demselben Vertragsverhältnis beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen
mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen
zwei Wochen, nach Überschreiten eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu
liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt
der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch
auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt
sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des
Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten
Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach
Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz
1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur
Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des
vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind
Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die
Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit
den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
Der Verkäufer haftet nicht, wenn
der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und
Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten
nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder
seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder
dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne
eigenes Verschulden vorübergehend daran
hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu
liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses
Abschnitts genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr
als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben
davon unberührt.
2
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von acht Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so
beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der
Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Verkäufer einen höheren Schaden
nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein
geringerer oder überhaupt kein Schaden
entstanden ist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich
der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des Verkäufers
gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im
Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand
im Zusammenhang stehende Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen
aus den laufenden Geschäftsbeziehungen
eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
steht das Recht zum Besitz der
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
dem Verkäufer zu.
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und
Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht
vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag
zurücktreten und/oder bei schuldhafter
Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz
statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung
bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
entbehrlich.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf
der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen
noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes
an den Kunden.
Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter
Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1
sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in
Ziffer 1 Satz 2 gelten nicht für Schäden, die auf
einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines
gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die der
Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt
und Zweck gerade auferlegen will oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut
und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und
den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2
dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
3
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer
beim Verkäufer geltend zu machen. Bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine schriftliche Bestätigung über den
Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der
Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers
an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung
eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf
der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes
Sachmängelansprüche auf Grund des
Kaufvertrages geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
VII. Haftung für sonstige Schäden
1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in
Abschnitt VI. Haftung für Sachmängel“ geregelt
sind, verjähren in der regelmäßigen
Verjährungsfrist.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt
III Lieferung und Lieferverzug“
abschließend geregelt. Für sonstige
Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer
gelten die Regelungen in Abschnitt VI. Haftung
für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
VIII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen
des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.
IX. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Kfz-Schiedsstellen
a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild
Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das
Basisschild Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“ oder
Autohandel mit Qualität und Sicherheit“, können
die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag
über gebrauchte Fahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5
t - mit Ausnahme über den Kaufpreis - die für den
Sitz des Verkäufers zuständige Kfz-Schiedsstelle
anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach
Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf
von 13 Monaten seit Ablieferung des
Kaufgegenstandes, durch Einreichung eines
Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz-
Schiedsstelle erfolgen.
b) Durch die Entscheidung der Kfz- Schiedsstelle
wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die
Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet
sich nach deren Geschäfts- und
Verfahrensordnung, die den Parteien auf
Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen,
wenn bereits der Rechtsweg beschritten
ist. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die
Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle
werden Kosten nicht erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des
VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht
verpflichtet.
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